Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung
Das Amtsgericht Sigmaringen hat mit Urteil vom 18.03.2018, Az. 2C 39/18, entschieden, dass ein Geschädigter, der eine Teilreparatur an seinem verunfallten Fahrzeug durchführt, den reparierten Teil des Schadens konkret mit Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) und den unreparierten Teil fiktiv ohne Umsatzsteuer abrechnen kann. Das Urteil behandelt eine für den Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls durchaus interessante Konstellation:…