Die närrische Jahreszeit ist in vollem Gange. Verkleidete Autofahrer sind aber alles andere als ein Faschingsscherz. Wer mit einem Affen-, Panda- oder Kuhkostüm hinterm Steuer erwischt wird, kann von der Polizei aus dem Verkehr gezogen werden.
Grundsätzlich sind Verkleidungen wie eine Mütze oder Perücke zwar nicht verboten, aber der Fahrer darf sich nicht hinter einer Maske verstecken. Derjenige, der ein Fahrzeug führt, ist nämlich dafür verantwortlich, dass seine Sicht, das Gehör und die Bewegungsfreiheit nicht beeinträchtigt werden. Die entsprechende Verordnung findet sich im weitesten Sinne in § 23 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO): „Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.“
Auch muss die einwandfreie Bedienung des Fahrzeugs gewährleistet sein, was mit Maske über dem Kopf, dickem Schaumstoffbauch, voluminöser Clownsnase oder riesiger Spaßbrille wohl nicht möglich ist. Gleiches gilt für unförmige Handschuhe oder grobes Schuhwerk, mit dem sich die Pedale nicht sicher betätigen lassen.
Beim Autofahren mit einer derartigen Maskierung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarngeld sanktioniert wird.
Wird der kostümierte Fahrer zudem in einen Unfall verwickelt, kann sich das Verwarngeld erhöhen und gegebenenfalls auch der Versicherungsschutz entfallen. § 1 Abs. 2 StVO schreibt vor, dass ein Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Wer so maskiert ist, dass seine Wahrnehmung eingeschränkt wird, verstößt daher gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO.
Die Kaskoversicherung kann dem maskierten Unfallverursacher aufgrund grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz die Kaskoleistungen kürzen bzw. verweigern. Um das Unfallopfer nicht zu bestrafen, greift die Haftpflichtversicherung in der Regel zwar auch, wenn der Unfallverursacher maskiert Auto gefahren ist. Den Schaden am eigenen Auto muss der Maskierte aber aus eigener Tasche bezahlen und auch die Schadensfreiheitsklasse in der Haftpflichtversicherung wird angepasst.
Zudem muss immer klar erkennbar bleiben, wer Fahrer ist. Ein Blitzerfoto mit Affenmaske sorgt zwar zunächst für Erheiterung. Beruft sich der Halter aber darauf, den Fahrer aufgrund der Verkleidung nicht bestimmen oder erkennen zu können, droht ihm eine Fahrtenbuchauflage.
Natürlich ist auch im Fasching Alkohol am Steuer tabu. Trotz 0,5-Promille-Grenze kann schon bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille der Führerschein ins Visier der Polizei geraten. Fällt der Fahrer durch unsichere Fahrweise wie Schlangenlinien auf oder verursacht er einen alkoholbedingten Unfall, werden Bußgeld, Punkte und Fahrverbot fällig. Außerdem drohen wegen grober Fahrlässigkeit Leistungsverluste bei der Kaskoversicherung. Für Fahranfänger, die sich noch in der zweijährigen Probezeit befinden oder unter 21 Jahre alt sind, schreibt der Gesetzgeber ohnehin die Null-Promille-Regelung vor.
Für das Autohaus/ Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Kunden mit Affenmaske und Co. sollte der Autoschlüssel abgenommen werden. Danach können alle zusammen Fasching feiern.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Gutachten an verunfallten Autos sind immer möglich – Autos sind ja nicht verkleidet!
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Wer am nächsten Morgen vom Fasching geschädigt ist, sollte prüfen, ob er fahrtauglich ist.