Nach einem Unfall kommt es häufig vor, dass das eigene Fahrzeug beschädigt und gegebenenfalls nicht mehr verkehrssicher ist. Der Unfallgeschädigte kann sich dann für die Dauer der Reparatur oder bis zur Ersatzbeschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs einen Mietwagen nehmen. Oder aber: Er kann auf ein Ersatzfahrzeug verzichten und Nutzungsausfallentschädigung für den entsprechenden Zeitraum verlangen.
Antworten auf Ihre Fragen zum Thema Nutzungsausfall nach einem Verkehrsunfall finden Sie in diesem Beitrag. Wenn Sie darüber hinaus noch Fragen rund um das Verkehrsunfallrecht haben oder rechtlichen Beistand benötigen, sind wir gerne für Sie da.
Verkehrsunfall: Wann bekommt man Entschädigung für Nutzungsausfall?
Verlangt der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung, muss er den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit nachweisen.
Der Nutzungswille kann schlichtweg vermutet werden, so das OLG Düsseldorf (Urteil v. 22.01.2007, Az. I-1 U 151/06). Wenn eine Ersatzbeschaffung nach einem Totalschaden nicht zeitnah erfolgt, behaupten Versicherungen zwar oft, dass das der Beleg für einen fehlenden Nutzungswillen sei. Hier hat der BGH jedoch klargestellt, dass auch ohne Ersatzbeschaffung Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit der prognostizierten Ersatzbeschaffungsdauer gezahlt werden muss (BGH, Urteil v. 10.06.2008, Az. VI ZR 248/07).
Wenn der Geschädigte Alleinnutzer des beschädigten Fahrzeugs ist und durch den Unfall so verletzt wurde, dass er fahrunfähig ist, steht ihm keine Nutzungsausfallentschädigung zu. Hier fehlt es an der Nutzungsmöglichkeit. Wenn das Fahrzeug in einem solchen Fall aber auch von anderen Personen regelmäßig genutzt wird, wie das beispielsweise bei einem Familienfahrzeug der Fall ist, besteht Anspruch auf Nutzungsausfall (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 28.09.2006, Az. 12 U 8/06).
Die Nutzungsmöglichkeit fehlt auch beim Fahrerlaubnisentzug, wenn der Geschädigte zwar nicht am Unfall schuld ist, aber alkoholisiert gefahren ist und ihm aufgrund dessen die Fahrerlaubnis für die Zeit nach dem Unfall entzogen wird.
Die Nutzungsmöglichkeit muss dem Geschädigten in einem wirtschaftlichen Sinne zudem spürbar entzogen sein. Würde das Fahrzeug in der Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit ohnehin nicht genutzt, ist der Entzug der Nutzungsmöglichkeit nicht spürbar. Das kann bei einem Cabrio mit Saisonkennzeichen der Fall sein, das am letzten Tag der Saison beschädigt wird. Auch beim Ausfall reiner „Spaßfahrzeuge“ wird der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zumeist verneint. Motorräder, die nicht im Alltag gefahren werden, sind Beispiele dafür.
Nutzungsausfall: Zweitwagen und Ersatzfahrzeug
Das Vorhandensein eines Zweitwagens befreit die Versicherung nicht generell von der Zahlungspflicht in Bezug auf Nutzungsausfallentschädigung. Gibt es in der Familie zwei oder gar mehr Autos, die regelmäßig parallel genutzt werden, ist die Entziehung eines der Fahrzeuge spürbar. Vor allem der reine Luxusverzicht soll nicht entschädigt werden.
Auch wenn dem Geschädigten ein Ersatzfahrzeug durch seine Ehefrau zur Verfügung gestellt wird, hindert das seinen Anspruch auf Nutzungsausfall nicht (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 01.06.2017, Az. 4 U 33/16). Es darf nämlich nicht zur Entlastung des Schädigers führen, wenn die konkrete wirtschaftliche Lage des Betroffenen von einer nachteiligen Veränderung nur dank solcher Leistungen eines anderen verschont geblieben ist, die nicht dem Schädiger zugutekommen sollen.
Wie hoch ist der Anspruch auf Nutzungsentschädigung?
Die Höhe des Nutzungsausfalls bestimmt sich nach pauschalierten Sätzen und hängt vom Modell und Alter des Fahrzeugs ab. Grundlage für die Berechnung ist die „Nutzungsausfallentschädigung“ von EurotaxSchwacke der Autoren Sanden/Danner/Küppersbusch.
Diese Tabelle enthält 38.000 Fahrzeugmodelle in elf Gruppen (A bis L). Je nach Modell und Alter ergeben sich daraus Tagessätze zwischen 23 und 175 Euro. Autos, die fünf Jahre und älter sind, stuft man um eine Gruppe zurück, ab einem Alter von zehn Jahren stuft man Fahrzeuge um zwei Gruppen zurück.
Dauer der Nutzungsausfallentschädigung
Die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der im Gutachten prognostizierten Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer. Hinzu kommt die Wartezeit auf das Gutachten und eine angemessene Überlegungsfrist von zwei bis drei Tagen, wenn es etwas zu überlegen gibt (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) und das Fahrzeug nicht verkehrssicher ist.
Kommt es bei der Reparatur zu Verzögerungen, weil zum Beispiel Ersatzteile nicht lieferbar sind oder Werkstattpersonal erkrankt ist, geht das zulasten des Schädigers. Lediglich wenn der Geschädigte im Voraus erkennen kann, dass es in der Werkstatt zu Verzögerungen kommt, trifft ihn ein Mitverschulden.
Verkehrsunfall: Nutzungsausfall bei gewerblichen Fahrzeugen?
Wenn das verunfallte Fahrzeug unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt wird und ist durch den Ausfall aufgrund nicht erzielter Einnahmen ein Schaden entstanden, muss der Geschädigte seinen Ausfallschaden konkret beziffern (vgl. AG München, Urteil v. 16.06.2010, Az. 334 C 17787/09). Eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung wie bei privat genutzten Fahrzeugen kommt nicht in Betracht.
Das gilt jedenfalls, wenn die Transportleistung Grundlage der Abrechnung ist, wie zum Beispiel bei einem Taxi, Reisebus, Fernverkehrslastwagen, Kurierdienstfahrzeug.
Auf Grundlage von Durchschnittseinnahmen oder konkret entgangener Aufträge, jeweils abzüglich variabler Kosten, wird dann der Schaden im Sinne von § 286 ZPO („Vollbeweis“) errechnet.
Ist das nicht möglich, können nur die sog. Vorhaltekosten geltend gemacht werden. Bei Vorhaltekosten handelt es sich um die allgemeinen Kosten der Anschaffung, des Kapitaldienstes sowie der Unterhaltung. Die Vorhaltekosten liegen deutlich unter der Nutzungsausfallentschädigung und sind in etwa identisch mit den leistungsbezogenen Fixkosten eines Fahrzeugs. Die Vorhaltekosten bestimmen die Höhe des Nutzungsausfalls auch dann, wenn der Geschädigte über eine Betriebsreserve verfügt, wie z.B. öffentliche Verkehrsunternehmen oder Vermietungsfirmen. Die Fahrzeuge aus der Betriebsreserve werden nämlich gerade für den Fall vorgehalten, dass andere Fahrzeuge wegen Instandsetzungs- oder Reparaturarbeiten ausfallen.
Da die Bezifferung des konkreten Schadens meist nicht ohne fremde Hilfe, z.B. Steuerberater, möglich ist, ist zu überlegen, ob der Geschädigte den Ausfall des gewerblich genutzten Fahrzeugs durch die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges überbrückt. Dann können die konkret entstandenen Mietwagenkosten beim Schädiger geltend gemacht werden.
Verdient das Auto nur mittelbar Geld (z.B. Sachverständigenauto, Handelsvertreter, Geschäftsführerauto, Vorführwagen), ist der konkrete Ausfallschaden nicht bezifferbar. Denn diese Autos unterstützen nur die gewerbliche Tätigkeit. In diesen Fällen darf der Ausfallschaden per Schätzung nach der Nutzungsausfallentschädigungstabelle pauschaliert werden.
Nutzungsausfallentschädigung für Motorrad?
Unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines Motorrads Nutzungsausfall für den unfallbedingten Ausfall seiner Maschine nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall verlangen kann, hat der Bundesgerichtshof geklärt (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17).
Die Leitsätze lauten:
- Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen.
- Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte – auch im Hinblick auf die Wetterlage – zur Nutzung willens und in der Lage war.
Der Geschädigte hatte im vom BGH entschiedenen Fall als einziges Fahrzeug ein Motorrad mit Saisonkennzeichen von März bis Oktober, daneben noch eine Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel. Bei gutem Wetter nutzte er das Motorrad, bei schlechterem Wetter die öffentlichen Verkehrsmittel.
Ein Eigentümer eines Motorrads, dessen Nutzung ihm unfallbedingt entzogen wird, kann unter folgenden Voraussetzungen Nutzungsausfall geltend machen:
- Dem Geschädigten darf außer seinem beim Unfall beschädigten Motorrad kein anderes Kfz zur Verfügung stehen. Mit Beschlüssen vom 13.12.2011 und vom 11.09.2012 hatte der BGH einen Anspruch auf Nutzungsausfall verneint, weil die Kläger in diesen Verfahren neben dem Motorrad auch über einen Pkw verfügten und keine sonstige messbare wirtschaftliche Einbuße darlegen konnten (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11 und BGH, Beschluss v. 11.09.2012, Az. VI ZR 92/12).
- Das Motorrad muss für Fahrten zur Arbeit, zum Einkaufen und sonstige alltägliche Verrichtungen benutzt werden. Wird das Motorrad nur für reine Hobbyfahrten genutzt, wird ein Anspruch auf Nutzungsausfall verneint.
- Der Geschädigte muss unter Verweis auf Wetterberichte und -statistiken darlegen, dass er sein Motorrad in dem streitgegenständlichen Zeitraum hätte nutzen können und wollen. Ein Tag-für-Tag-Nachweis ist nicht erforderlich, es reicht die allgemeine regionale Wetterlage.
Eine Nutzungsausfallentschädigung gibt also es nur für Fahrzeuge, die im engeren Sinne „gebraucht“ und entsprechend genutzt werden. Wenn ein nur nebenbei bei entsprechender Witterung gefahrenes Motorrad bei einem Unfall beschädigt wird, hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Da in einem solchen Fall das Motorradfahren nur Hobby ist, erhöht die Benutzbarkeit des Motorrads zwar die Lebensqualität, stellt aber keinen ersatzfähigen materiellen Wert dar (vgl. BGH, Beschluss v. 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11).
UNFALL-RE
STEFANIE MOSER
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Fidel-Kreuzer-Str. 4
86825 Bad Wörishofen
Telefon: +49 8247 332333
E-Mail: moser@unfall-re.de
Mitgliedschaften:
Deutscher Anwaltverein, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV (Deutscher Anwalt Verein), Rechtsanwaltskammer München,
Anwaltverein Memmingen, Liste „Auf Unfallschadenregulierung spezialisierte Rechtsanwälte“ der Zeitschrift IWW Unfallregulierung effektiv
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