Wird dem Geschädigten aufgrund eines unverschuldeten Verkehrsunfalls die Nutzungsmöglichkeit seines Kraftfahrzeugs entzogen, hat er Anspruch darauf, wieder mobil zu sein. Er kann entweder ein gleichartiges Fahrzeug anmieten oder, wenn er darauf verzichtet, Nutzungsausfall geltend machen. Einige Besonderheiten bzgl. der Nutzungsausfallentschädigung treten auf, wenn es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt.
Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsausfall ist grundsätzlich, dass der Ausfall des Fahrzeugs mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht. In den Fällen, in denen das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar gewerblicher Transportleistung dient, wie etwa ein Taxi oder ein Lkw eines Fuhrunternehmens, erhält der Geschädigte entweder die Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs, den entgangenen Gewinn oder die Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs erstattet. Den durch Ausfall entgangenen Gewinn muss der Geschädigte konkret darlegen und beziffern. Ist dies nicht möglich, können nur die Vorhaltekosten geltend gemacht werden. Das sind die allgemeinen Kosten der Anschaffung, des Kapitaldienstes sowie der Unterhaltung. Sie liegen deutlich niedriger als die Nutzungsausfallentschädigung und sind in etwa identisch mit den leistungsbezogenen Fixkosten eines Fahrzeugs.
Noch nicht höchstrichterlich entschieden ist bislang, wie bei Fahrzeugen, die lediglich unterstützend bei der Gewinnerzielung und nicht nur für Transportleistungen zum Einsatz kommen, zu verfahren ist.
Mit Urteil vom 06.12.2018, Az. VII ZR 285/17, hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Teilaspekt entschieden: Jedenfalls dann, wenn die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifiziert werden können, muss der Geschädigte die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gebrauchsentbehrung darlegen und den Erwerbsschaden konkret bemessen.
Im Streitfall ging es um den Ausfall eines Kippladers, der nicht unmittelbar der gewerblichen Transportleistung, sondern nur mittelbar der Gewinnerzielung gedient hat. Dennoch sprach der BGH keine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung zu. Denn dem Kläger war es im konkreten Fall möglich, die materiellen Auswirkungen des Ausfalls seines Fahrzeugs zu quantifizieren. Der Schaden war bezifferbar. Er bestand zum einen in den Mehrkosten durch die Fremdvergabe von Transportleistungen und zum anderen in den Kosten des Einsatzes der Arbeitskräfte, um die fehlende Kranunterstützung zu kompensieren. Ein Bedürfnis, bei dieser Sachlage den Schaden stattdessen durch eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung abzugelten, bestand nicht.
Wie zu verfahren ist, wenn der Ausfall nicht konkret zu quantifizieren ist, hat der BGH auch in dieser Entscheidung offengelassen. Unterstützt das Auto nur die gewerbliche Tätigkeit (z.B. Auto des Rechtsanwalts, Sachverständigen, Handelsvertreters, Geschäftsführers) und ist der konkrete Ausfallschaden nicht bezifferbar, dürfte eine pauschalierte abstrakte Schadenberechnung nach der Nutzungsausfallentschädigungstabelle zulässig sein (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.1985, Az. VI ZR 267/83; OLG Hamm, Urteil vom 16.10.1992, Az. 9 U 54/91; OLG Stuttgart, Urteil vom 12.07.2006, Az. 3 U 62/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2009, Az. 5 U 147/07; AG Bremen, Urteil vom 03.04.2009, Az. 9 C 529/08).
Für das Autohaus/die Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Wenn der Kunde einen unverschuldeten Unfall mit einem gewerblich genutzten Fahrzeug hatte, bemisst sich der Schaden regelmäßig nach den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder dem entgangenen Gewinn. Eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung kommt nur in Betracht, wenn das Fahrzeug nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dient und der Ausfall nicht konkret beziffert werden kann. Hierüber sollte das Autohaus den Kunden aufklären.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug muss zunächst unterschieden werden, ob das Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient oder nicht. Bei ersterem kommt als Schaden die Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs, der entgangene Gewinn oder die Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs in Betracht. Zu beachten ist dabei, dass die die Bezifferung des konkreten Schadens meist nicht ohne fremde Hilfe, z.B. Steuerberater, möglich ist, und einen größeren Aufwand darstellt. Auch bei letzterem kommt eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung nach dem jüngsten Urteil des BGH nur dann in Betracht, wenn der Schaden nicht konkret dargelegt werden kann.