Sowohl bei Firmenkunden als auch bei Freiberuflern ist das Kfz-Leasing sehr beliebt, weil es zum einen die Eigenkapitalquote verbessert und Liquidität schont und zum anderen steuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Auch immer mehr Privatkunden greifen zum Leasing. Wenn ein solches Leasingfahrzeug in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt ist, ergeben sich Besonderheiten in der Unfallregulierung.
Bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug sind nicht nur zwei Parteien beteiligt, vielmehr haben wir es mit einer Dreier-Beziehung zu tun. Es gibt den Schädiger (=Unfallverursacher), hinter dem die Haftpflichtversicherung steht, den Geschädigten (=der Leasingnehmer) und den Leasinggeber. Mithin sind auch die vertraglichen Vereinbarungen aus dem Leasingvertrag zu beachten.
Zunächst stellt sich die Frage, wer die Ansprüche geltend machen darf (Aktivlegitimation). Im Leasingvertrag ist meist geregelt, dass der Leasingnehmer die erforderlichen Reparaturarbeiten nach einem Unfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen hat. Zugleich ist er berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche in eigenem Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.
Was aber gilt, wenn der Geschädigte die Reparatur gar nicht durchführen will, sondern fiktiv abrechnen will? Darüber hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun erstmals mit Urteil vom 29.01.2019, Az. VI ZR 481/17, entschieden:
Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer hat und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers nach § 182 BGB vom Schädiger die fiktiven Herstellungskosten verlangen.
Begründet wurde dies wie folgt: Dem Geschädigten steht nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB das Recht zu, vom Schädiger statt der Herstellung die Herstellungskosten zu verlangen – die sog. Ersetzungsbefugnis. Dabei kann der Geschädigte im Rahmen der Dispositionsfreiheit wählen, ob er die vom Schädiger erhaltenen Geldmittel für die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung verwendet oder aber, ob er auf eine Reparatur verzichtet. Die Ersetzungsbefugnis und die Dispositionsfreiheit stehen aber, sofern es um den Ersatz des Sachschadens geht, dem Eigentümer, also dem Leasingeber, zu.
Das bedeutet dann auch, dass der Leasinggeber einer fiktiven Abrechnung zustimmen muss. Dadurch, dass im Leasingvertrag geregelt ist, dass der Leasingnehmer im Schadensfall die erforderlichen Reparaturarbeiten durchführen lassen muss, ist eine alleinige Entscheidung des Leasingnehmers für eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten ausgeschlossen.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug ist zu beachten, dass die Eigentumsansprüche, wie Fahrzeugschaden und Wertminderung, originär dem Leasinggeber zustehen. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche benötigt der Leasingnehmer daher die Ermächtigung des Leasinggebers. Diese findet sich häufig im Leasingvertrag. Für eine fiktive Abrechnung muss durch Anfrage beim Leasinggeber dessen Zustimmung eingeholt werden.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
In den meisten Leasingverträgen wird der Leasingnehmer vertraglich zur Reparatur eines Unfallschadens verpflichtet. Will der Geschädigte ausnahmsweise fiktiv abrechnen, muss er die Zustimmung des Leasinggebers als Eigentümer einholen. Wird die Zustimmung erteilt, ist diese im Rahmen der Unfallregulierung der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorzulegen.