

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall machen die Geschädigten ihren Schaden normalerweise gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend. Im Zuge der Unfallbearbeitung erhalten sie dann von der gegnerischen Versicherung ein Schreiben, in dem mitgeteilt wird:
„Im Zusammenhang mit der Bearbeitung Ihres Schadenfalles haben wir Daten zu Ihrem Fahrzeug, wie Kfz-Kennzeichen und/oder Fahrzeugidentifizierungsnummer, Schadenart, an die informa HIS GmbH, Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden übermittelt, die das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) betreibt.“
Viele Geschädigte fragen sich, was es damit auf sich hat.
HIS steht für die Abkürzung „Hinweis- und Informationssystem“. Hierbei handelt es sich um ein System der deutschen Versicherungswirtschaft, das der Aufdeckung und Prävention von Versicherungsbetrug und -missbrauch dienen soll. Der Versicherungsgemeinschaft entsteht jährlich ein Schaden von mehreren Milliarden Euro aufgrund fehlerhafter, unwahrer, unvollständiger oder betrügerischer Angaben. Das HIS-System wurde bereits 1993 entwickelt, 2011 hat die informa HIS GmbH das System dann überarbeitet.
Durch die Überprüfung von Daten im HIS-System sollen die redlichen Versicherten geschützt werden, damit sie nicht mit Kosten belastet werden, die durch Versicherungsmissbrauch entstehen.
Eine „Schattenseite” hat das HIS-System, wie jede andere Auskunftsdatei, aber auch. Die Betroffenen der Datenspeicherung wissen meist gar nicht, was dort genau über sie als Eintrag vorzufinden ist und welche Konsequenzen die Einträge und Informationen dort haben können. Im schlimmsten Fall finden Betroffene keine Versicherung mehr, weil gewisse Datenspeicherungen und Rechnungsalgorithmen keinen Vertragsschluss mehr empfehlen.
Seit 2009 muss der Betroffene darüber informiert werden, dass Daten von ihm an das HIS-System gemeldet wurden oder gemeldet werden. Erfolgt diese Information nicht, ist der Eintrag rechtswidrig und muss gelöscht werden.
Zudem hat jede Privatperson die Möglichkeit, eine Selbstauskunft bei der HIS einzuholen – und zwar einmal pro Jahr kostenlos. Sollte sich aus dieser Auskunft ein sog. „negativer Eintrag“ ergeben, kann der Betroffene in manchen Fällen dagegen vorgehen.
Zum einen gibt es den unberechtigten bzw. falschen negativen Eintrag. Hier steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Korrektur, auf komplette Löschung oder auf Sperrung des Eintrags nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu.
Zum anderen gibt es den berechtigten und rechtmäßigen Negativeintrag. Gegen diesen steht dem Betroffenen kein Löschungs-, Sperr- oder Korrekturanspruch zu. So hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 14.02.2018, Az. 11 U 126/17, entschieden: Werden bei Abrechnung eines Totalschadens vom Versicherer des Schädigers die Daten des Unfalls, des Fahrzeugs und des Schadens an das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) eingemeldet, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Veranlassung der Löschung zu, da die Erhebung und Weiterleitung der Daten wegen übergeordneter Interessen, u. a. der Verhinderung von künftigen Versicherungsbetrügen, zulässig war. Der Einmeldung stehen keine überwiegend schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegen. Die allein gespeicherten fahrzeug- und ereignisspezifischen Daten ohne Namen und Anschrift des Geschädigten entstammen der äußersten Sphäre und sind weder ansatzweise prekär, intim oder sensibel. Zudem sollte es auch im Interesse des Klägers in seiner Eigenschaft als prämienzahlender Versicherungsnehmer seines Kfz-Haftpflichtversicherers liegen, dass möglichst effektiv gegen Betrugsfälle vorgegangen wird.
Die Frist für die Speicherung im HIS beträgt nach der DSGVO grundsätzlich vier Kalenderjahre. Sie beginnt mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, kann also bis zu vier Jahren und 364 Tagen dauern. Die Speicherfrist verlängert sich in den Fällen einer erneuten Meldung vor Ablauf dieser Speicherfrist. Die Höchstspeicherdauer beträgt zehn Jahre.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Das Autohaus sollte wissen, was es mit dem Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) auf sich hat, um entsprechende Kundenanfragen beantworten zu können.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen gilt dasselbe wie für das Autohaus.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Erfolgt nach einem Verkehrsunfall und einer Schadensmeldung bei der Haftpflichtversicherung ein Eintrag im HIS, muss der Betroffene darüber informiert werden. Dann ist die Datenspeicherung zunächst zulässig. Dennoch sollte jeder das Recht auf eine kostenlose Selbstauskunft bei der informa HIS GmbH pro Jahr nutzen und bei festgestellten Fehlern eine Korrektur einfordern. Das dazugehörige Formular gibt es auf der Internetseite der informa HIS GmbH.