Quotenvorrecht – Abrechnung mit Haftpflicht– und Vollkaskoversicherung in Kombination
Es gibt Verkehrsunfälle mit beidseitiger Haftungsquote. Das sind solche, bei denen die Haftungslage nicht „Hundert zu Null“ ist. Hier ist es sinnvoll und legitim, den Schaden sowohl mit dem Vollkaskoversicherer des Geschädigten als auch mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzurechnen. Mit dieser Abrechnung kommt der Geschädigte trotz Haftungsanteilen auf beiden Seiten zu einer nahezu vollständigen Regulierung…