Vor dem Amtsgericht Frankfurt hatten wir erst kürzlich für einen von uns vertretenen Unfallgeschädigten ein Urteil erstritten (AG Frankfurt, Urteil vom 26.06.2020 Az. 31 C 5698/19 (10)). Im konkreten Fall waren nach der teilweise erfolgten außergerichtlichen Regulierung durch die gegnerische Versicherung noch restliche Reparatur- und Mietwagenkosten sowie Fahrtkosten offen.
Sämtliche Positionen wurden dem Unfallgeschädigten zugesprochen – interessant ist in diesem Fall vor allem die Position Fahrtkosten, da es hierzu nur wenige Urteile gibt (vgl. auch unser Newsletter 13/2019). Um nach einem Totalschaden den Mietwagen und das neu angeschaffte Ersatzfahrzeug abzuholen und dieses anzumelden, war der Unfallgeschädigte insgesamt 96 km von seinem Wohn-/Geschäftsort zum Autohaus gefahren. Die gegnerische Versicherung verweigerte eine Bezahlung dieser Fahrtkosten, mit der Begründung, diese seien bereits mit der allgemeinen Unkostenpauschale über EUR 25,00 abgegolten; zudem hätte der Geschädigte sich auch in seinem Wohnort ein Ersatzfahrzeug anschaffen können.
Das Amtsgericht Frankfurt hat dem Geschädigten die Fahrtkosten zugesprochen, und zwar in Höhe von 0,25 EUR pro gefahrenem Kilometer, also insgesamt 24,00 EUR. Begründet wurde dies wie folgt:
„Als Schaden des Klägers zu berücksichtigen sind die grundsätzlich infolge der Abholung des angemieteten Ersatzfahrzeuges wie auch bei der Bestellung des Neufahrzeuges dem Kläger entstandenen Fahrtkosten, die das erkennende Gericht entsprechend dem Vortrag des Klägers in der Aufstellung über die Mehrkosten mit insgesamt 96 km berücksichtigt, § 287 ZPO. In Ansatz zu bringen ist hierfür indes eine Kilometerpauschale von 0,25 € netto je Kilometer, mithin einen Gesamtbetrag von 24,00 €, § 287 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bereits eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 € erstattete. Hierbei handelt es sich um einen selbstständigen Teilbetrag des materiell-rechtlichen Anspruchs, der insoweit auf Ausgleich von Porti, Telefonkosten und Ähnliches gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 13. 2. 2007 – VI ZB 39/06). Ein weitergehender Schadensersatzanspruch steht dem nicht entgegen. Zwar die Beklagte pauschal vorträgt, der Kläger hätte ein Ersatzfahrzeug vor Ort ohne weiteren Fahrtaufwand anstatt in dem 12 km entfernten Autohaus in Günzburg anschaffen können, liegt darin kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Selbst falls dieses Vorbringen zutreffen sollte, war der Kläger nicht verpflichtet ein Ersatzfahrzeug lediglich im eigenen Wohnort anzuschaffen, sondern durfte auch von einem Autohaus in geringer Entfernung zu seinem Wohnort Gebrauch machen.“
Die Höhe der Kilometerpauschale von 0,25 Euro/km richtet sich dabei nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG). Die steuerrechtlich akzeptierten Kilometerpauschalen von 0,30 Euro/km sind nach der der herrschenden Meinung im Schadensersatzrecht nicht anwendbar.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständige treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Erleidet das Auto des Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden, wird sich der Geschädigte nach einem neuen Fahrzeug umschauen. Manchmal lässt er sich auch von Dritten zum Autohaus fahren, um den Mietwagen abzuholen. Hierfür entsteht ihm oft ein nicht unerheblicher Aufwand. Diesen kann der Geschädigte mit 0,25 EUR pro Kilometer berechnen und von der gegnerischen Versicherung erstattet verlangen. Alternativ kann er natürlich auch die Kosten für eine Bahnfahrkarte geltend machen. Der Kläger kann dabei die Ersatzbeschaffung bei sich in der näheren Umgebung vornehmen und muss nicht direkt an seinem Wohnort ein Auto kaufen.