Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall möchte der Geschädigte möglichst schnell seine Schadensersatzansprüche bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend machen. Aber nicht immer ist derjenige, der etwas einfordern will, auch der Inhaber des Anspruchs. Oft bestreitet die gegnerische Haftpflichtversicherung die sog. Aktivlegitimation des Geschädigten. Wer ist überhaupt berechtigt, Schadensersatzansprüche bei Kfz-Schäden geltend zu machen und einzuklagen?
Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis, Ansprüche geltend zu machen und im eigenen Namen einzuklagen. Diese ist gegeben, wenn der Kläger Inhaber des geltend gemachten Anspruchs ist. Im Verkehrsrecht kommen als Anspruchsgrundlagen die § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB in Betracht. Die von diesen Paragrafen geschützten Rechtsgüter, die bei der Unfallregulierung von Kfz-Schäden relevant sind, sind das Eigentum und der Besitz.
Damit sind aktivlegitimiert
- der Eigentümer
- der berechtigte Besitzer
1. Eigentümer
Der Eigentümer hat den Substanzschaden an der ihm gehörenden Sache erlitten und kann alle damit verbundenen Schäden wie Reparaturkosten, Wertminderung oder im Falle des Totalschadens den Wiederbeschaffungsaufwand geltend machen.
Besonderheiten bei der Eigentümerstellung ergeben sich bei geleasten oder finanzierten Fahrzeugen oder bei Forderungsabtretungen – hierzu erscheint ein separater Newsletter.
Der Eigentümer muss sein Eigentum im Streitfall darlegen und beweisen. Dies kann auf zweierlei Weise geschehen:
a) Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
War der Kläger auch Fahrer des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt, hatte er die unmittelbare Sachherrschaft, also den Besitz. Ihm kommt daher die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB zugute, so dass widerleglich vermutet wird, dass er als Besitzer der beweglichen Sache auch der Eigentümer ist.
b) Übereignung nach § 929 BGB
Ist der Kläger nicht Fahrer zum Unfallzeitpunkt gewesen, greift § 1006 BGB nicht. Die Übereignung eines Kraftfahrzeugs richtet sich nach den §§ 929 ff. BGB. Entscheidend für die Eigentumsverhältnisse ist, wem das Fahrzeug übereignet wurde. Kann der Kläger durch die Vorlage der Vertragsurkunde (Kauf, Schenkung etc.) den Erwerb des Eigentums nachweisen, indiziert dies auch die Übergabe des Fahrzeugs an ihn.
c) Zulassungsbescheinigung Teil I und II irrelevant
Es handelt sich um einen weitverbreiteten Irrtum, dass der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II eine Aussage über die Eigentumsverhältnisse trifft. Weder der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung noch der Besitz derselben belegen das Eigentum am Fahrzeug. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (vormals Fahrzeugschein) als verwaltungsrechtliche Urkunde ohne öffentlichen Glauben dient lediglich als Nachweis dafür, dass und auf wen das betreffende Fahrzeug zugelassen ist. Die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II (vormals Fahrzeugbrief) begründet keine Eigentumsvermutung, sondern bildet allenfalls ein Indiz, das bei der Würdigung der gesamten Umstände zu berücksichtigen ist.
2. Besitzer
Besitzer ist derjenige, der das Fahrzeug aktuell tatsächlich in seiner Gewalt hat. Der Besitzer kann die Ansprüche geltend machen, die durch Eingriffe in das Recht zu Besitz, Gebrauch und Nutzung verursacht worden sind – dazu zählen insbesondere der Nutzungsausfall bzw. die Mietwagenkosten.
Nicht aktivlegitimiert dagegen sind (sofern dieser nicht gleichzeitig Eigentümer und damit ein und dieselbe Person sind)
- derjenige auf, den das Fahrzeug zugelassen ist (siehe oben)
- der Halter
- der Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung.
3. Halter
Halter ist, wer das Kfz zur Unfallzeit für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Wer ausschließlich Halter ist, ist nicht anspruchsberechtigt.
4. Versicherungsnehmer der entsprechenden Haftpflichtversicherung
Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Oft schließt bei einem Fahranfänger dessen Elternteil die Kfz-Haftpflichtversicherung ab, da dieser eine höhere Schadensfreiheitsklasse hat und damit die Versicherungsprämie niedriger ist. Für die Aktivlegitimation spielt die Eigenschaft als Versicherungsnehmer keine Rolle.
Wichtig ist daher, den Eigentümer, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, den Besitzer, den Halter und den Versicherungsnehmer der entsprechenden Haftpflichtversicherung voneinander zu unterscheiden. Dabei kann es sich jeweils um ein und dieselbe, aber auch um verschiedene Personen handeln.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Die Mitarbeiter im Autohaus sollten wissen, dass der Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II keine Aussage über die Eigentumsverhältnisse am Fahrzeug trifft. Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten sollten bekannt sein und, sofern verschiedene Personen „im Spiel sind“, ist nach dem Eigentümer des Fahrzeugs zu fragen. Denn nur dieser ist Anspruchsinhaber des Kfz-Schadens.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige nimmt in der täglichen Praxis in das Gutachten meist denjenigen als Adressaten und damit als seinen Auftraggeber auf, der in der Zulassungsbescheinigung Teil I (vormals Fahrzeugschein) eingetragen ist. Diese wird dem Sachverständigen vorgelegt, da hieraus wichtige Daten für den Gutachter ersichtlich sind. Nachdem in vielen Fällen derjenige, der in der Zulassungsbescheinigung Teil I steht, auch der Eigentümer des Fahrzeugs sein dürfte, dürfte dies eine praktikable Methode sein. Die Prüfung der Eigentumsverhältnisse kann im Einzelfall für den Sachverständigen mit einem hohen Aufwand verbunden sein.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte muss als Kläger im Prozess beweisen, dass er Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs ist, sollte dies von der Gegenseite bestritten werden. Dies kann durch Vorlage des Kaufvertrags geschehen. Es ist daher zu empfehlen, stets auf einen schriftlichen Kaufvertrag zu bestehen und diesen mit einem Zahlungsbeleg wie Quittung oder Kontoauszug aufzubewahren. Gibt es keinen Kaufvertrag, muss der Geschädigte die tatsächlichen Umstände des Kaufs darlegen und durch Zeugen unter Beweis stellen.