

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland Pflicht für jeden Autobesitzer, vgl. § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Diese Versicherung deckt Schäden gegen Dritte ab und stellt sicher, dass einem Geschädigten im Schadensfall Reparaturkosten und sonstige weitere entstandene Schäden erstattet werden.
Für selbstverschuldete Schäden am eigenen Pkw hingegen kommt die Haftpflichtversicherung nicht auf.
Beispiel 1:
A ist Eigentümerin und Halterin zweier Autos (Volvo und Ford), die beide auf sie zugelassen sind. A fährt den Volvo, ihre mitversicherte Tochter T fährt den Ford. Auf dem Weg zur Arbeit fährt A in der morgendlichen Eile in den Ford und somit in ihr eigenes Auto.
A hat zwar einen Schaden am Ford verursacht – nachdem der Ford aber der A gehört, handelt es sich um einen sog. Eigenschaden, also einen Schaden am eigenen und nicht an einem dritten Fahrzeug. Für einen solchen kommt die Haftpflichtversicherung bedingungsgemäß nicht auf.
Nur über einen Zusatz in der Versicherung, die sog. Eigenschadendeckung, werden der A die Reparaturkosten für den Ford erstattet. Der Ford wird dann wie das Fahrzeug eines Dritten behandelt.
Bei der Eigenschadendeckung sind aber nur die Reparaturkosten versichert, nicht weitere Kosten wie Sachverständigen, Mietwagen- oder Rechtsanwaltskosten. Zudem besteht meistens eine Selbstbeteiligung.
Nicht über die Eigenschadendeckung versichert ist der Schaden, der der Unfallverursacherin A an ihrem Volvo entstanden ist. Dieser wäre über eine Vollkaskoversicherung abgesichert.
Beispiel 2:
A ist Halterin zweier Fahrzeuge (Volvo und Ford). Sie hat für beide Fahrzeuge eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Volvo steht im Eigentum der A, der Ford im Eigentum der Tochter T. Auf dem Weg zur Arbeit fährt nun T in der morgendlichen Eile in den Volvo und somit in das Auto der A. Die A möchte ihren Schaden am Volvo, verursacht durch den im Eigentum der T stehenden Ford, gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend machen. Zu beachten ist, dass A selbst Versicherungsnehmerin der Haftpflichtversicherung ist.
Dieser Sachverhalt wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25.08.2008, Az. IV ZR 313/06, entschieden.
Demnach hat die Versicherungsnehmerin einer Kfz-Haftpflichtversicherung (A) gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeug (Volvo) entstandenen Schaden. Denn: eine mitversicherte Person (T) hat diesen Schaden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs (Ford) verursacht.
Ein Anspruch der A bestünde als Direktanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nur dann, wenn sie als „Dritte“ im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleistung „im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis” bewegte.
Dies ist aber gerade nicht der Fall. Denn die A ist als Versicherungsnehmerin und damit als Partei des Versicherungsvertrags nicht zugleich „Dritte”. Damit greift der Leistungsausschluss des § 11 Nr. 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach werden jegliche Sachschäden, die der A als Versicherungsnehmerin von einer mitversicherten Person (T) zugefügt werden, vom Leistungsausschluss erfasst.
Auch in einem solchen Fall hilft also nur der der zusätzliche Versicherungsschutz über die Eigenschadendeckung.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Das Autohaus sollte die oben beschriebenen Konstellationen kennen.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Ein Schaden am eigenen Fahrzeug ist über die Haftpflichtversicherung nicht versichert – das sollte einleuchten. Aber auch wer zwei Fahrzeuge hält, bei beiden Versicherungsnehmer, aber nur bei einem Eigentümer ist, wird vom BGH auf die Versicherungsbedingungen der Kfz-Haftpflichtversicherung hingewiesen – und auf deren Grenzen. Retten kann den Geschädigten in solchen Fällen eine Eigenschadendeckung, die Schäden am Eigentum des Versicherungsnehmers mit abdeckt.