Brille bei Unfall beschädigt – Abzug Neu-für-Alt?
Nach einem unverschuldeten Autounfall hat der Geschädigte für die beim Unfall beschädigten Sachen grundsätzlich einen Kostenerstattungsanspruch nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen den Schädiger. Nach dem Grundgedanken der Naturalrestitution soll die wirtschaftliche Gesamtlage des Geschädigten vor dem Schadenereignis wiederhergestellt werden; der Geschädigte soll keine Nachteile erleiden, er soll sich aber auch nicht…