

Sowohl das Kfz-Leasing als auch die Kfz-Finanzierung sind aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Wenn ein geleastes oder finanziertes Auto in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, sind einige Besonderheiten zu beachten, vgl. unsere Newsletter 3 ff./2024.
Bei einem Totalschaden muss der Schädiger dem Geschädigten den Wiederbeschaffungswert erstatten. Wird der Leasingvertrag aufgrund des Totalschadens beendet, schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber nach dem Leasingvertrag den sog. Buchwert. Bei einem finanzierten Vertrag schuldet der Darlehensnehmer die restliche Darlehensforderung. Der Buchwert bzw. die Restdarlehensforderung kann aber aufgrund der vertraglichen Bedingungen höher sein als der Wiederbeschaffungswert.
Ist dies der Fall, schuldet der Leasing-/Darlehensnehmer vertragsrechtlich nach Eingang des von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlten Wiederbeschaffungswertes noch Geld, obwohl der Vertrag wegen des Totalschadens vertragsgemäß beendet wird. Hierfür gibt es spezielle Versicherungen (sog. GAP-Versicherungen), die diese Lücke (englisch: gap) schließen. Es empfiehlt sich, diese mit dem Leasing-/Finanzierungsvertrag gemeinsam abzuschließen. Fehlt nämlich eine solche Versicherung, muss der Leasing-/Darlehensnehmer die Differenz zwischen Buchwert/Restdarlehen und Wiederbeschaffungswert selbst zahlen.
Über einen Fall, in dem der Darlehensnehmer diese Lücke mittels der GAP-Versicherung „aufgefüllt“ hatte, hat erst kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 03.12.2024, Az. VI ZR 282/23, entschieden.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte für sein darlehensfinanziertes Fahrzeug eine Kaskoversicherung mit GAP-Versicherungsschutz abgeschlossen. Dieser gleicht die Differenz zwischen der Schadensersatzleistung des Schädigers und dem Restwert des Fahrzeugs einerseits sowie der Restdarlehensforderung andererseits aus. Der Kläger nahm den GAP-Versicherungsschutz in Anspruch. Danach stufte die Kaskoversicherung den Kläger höher, wodurch sich eine Beitragserhöhung für die Dauer von 37 Jahren mit einem prognostizierten Mehrbetrag von 2.601,43 Euro ergab. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners lehnte die Regulierung der Höherstufung ab. Deswegen reichte der Kläger Feststellungsklage ein, die beide Vorinstanzen abgewiesen hatten.
Entscheidung:
Der BGH sah dies genauso. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger den durch die Höherstufung in der Kaskoversicherung entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung folgende Höherstufungsschaden des Geschädigten kann als adäquate Folge der Beschädigung des Fahrzeugs vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sein. Vorliegend hat der Kläger seine Kaskoversicherung jedoch nicht zur Behebung der durch den Verkehrsunfall verursachten Schäden in Anspruch genommen. Diese wurden nämlich allesamt von der Beklagten durch die Zahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes reguliert.
Auch wenn das finanzierte Fahrzeug des Klägers einen Totalschaden erlitten hat, muss der Kläger die Darlehensraten weiterzahlen, ohne die Nutzungsvorteile ziehen zu können. Diese fortbestehende Belastung stellt für ihn jedoch keinen mit der Beschädigung des Fahrzeugs zusammenhängenden Schaden dar. Die Darlehensraten sind vielmehr Gegenstand der mit dem Darlehensgeber getroffenen Vereinbarung. Der Darlehensnehmer hätte diese Zahlungen ohne Rücksicht auf den Untergang des finanzierten Fahrzeugs bis zum Ablauf des Vertrags entrichten müssen.
Der Kläger hat somit seine Versicherung nicht in Anspruch genommen, um einen Haftungsschaden auszugleichen, der von der Beklagten zu ersetzen wäre. Ein solcher käme dann in Betracht, wenn der Darlehensnehmer aufgrund des Totalschadens des finanzierten Fahrzeugs die Restdarlehenssumme sofort bezahlen müsste und deswegen im Vergleich zur ursprünglichen Verpflichtung Mehrkosten in Form von Kreditkosten oder entgangener Kapitalnutzung entstehen.
Einen solchen Haftungsschaden hatte der Kläger aber nicht geltend gemacht. Er hatte nur vorgetragen, dass er den Differenzbetrag ohne Inanspruchnahme der GAP-Versicherung aus eigenem Vermögen hätte zahlen müssen. Letztendlich hat der Kläger über die Kaskoversicherung vertragsrechtlich mehr erhalten als ihm haftungsrechtlich zusteht. Der geltend gemachte Schaden ist daher nicht unfallbedingt, sondern das Ergebnis der Disposition des Klägers. Somit war der Höherstufungsschaden nicht ersatzfähig.
Für das Autohaus/die Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Bei einem Totalschaden erhält der Geschädigte in der Regel vom Restwertaufkäufer den Restwert und von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts erstattet. Diese Beträge gehen bei einem geleasten oder finanzierten Fahrzeug an die Bank. Sind danach noch eine Differenz zum Buchwert beziehungsweise noch restliche Darlehensraten offen, muss der Geschädigte diese Differenz selbst zahlen. Hat er eine GAP-Versicherung abgeschlossen, übernimmt diese die Lücke. Die Inanspruchnahme der GAP-Versicherung führt zu einer Höherstufung. Sofern die Inanspruchnahme unfallbedingt war, weil es sich um einen Haftungsschaden gehandelt hat, kann diese Höherstufung bei der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Bei einem Totalschaden schuldet der Schädiger dem Geschädigten den Wiederbeschaffungswert abzgl. des Restwerts (sog. Wiederbeschaffungsaufwand). Wird der Leasing- oder Finanzierungsvertrag aufgrund eines Totalschadens beendet, schuldet der Leasingnehmer den sog. Buchwert bzw. der Darlehensnehmer die restlichen Darlehensraten.
So kann es sein, dass vertragsrechtlich der Leasing-/Darlehensnehmer nach Zahlung des von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Wiederbeschaffungsaufwandes noch Geld schuldet, obwohl der Vertrag wegen des Totalschadens vertragsgemäß beendet wird. Hierfür gibt es spezielle Versicherungen (sog. GAP-Versicherungen), die diese Lücke schließen. Es empfiehlt sich, diese mit dem Leasing-/Finanzierungsvertrag gemeinsam abzuschließen. Fehlt nämlich eine solche Versicherung, muss der Leasing-/Darlehensnehmer die Differenz selbst zahlen.
Nimmt der Geschädigte nach einem Unfall die von ihm abgeschlossene GAP-Versicherung in Anspruch und wird dadurch in der Kaskoversicherung höhergestuft, ist dieser Schaden aber nicht immer von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Schaden unfallkausal ist.