

In unserem Newsletter 14/2018 hatten wir über die Versuche der gegnerischen Haftpflichtversicherung berichtet, das Autohaus oder die Kfz-Werkstatt in Regress zu nehmen. Dieser Rückgriff bleibt immer dann ohne Erfolg, sofern der Geschädigte der Werkstatt den Auftrag erteilt, die Reparatur nach den im Sachverständigengutachten vorgesehenen Arbeitsschritten durchzuführen.
Nun wurde tatsächlich vor dem Amtsgericht Erding eine Werkstatt von einer gegnerischen Haftpflichtversicherung verklagt. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei der Haftpflichtversicherung versichertes Kraftfahrzeug verursachte am Fahrzeug des Geschädigten einen Schaden. Der Haftungsgrund und die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung gegenüber dem Geschädigten waren unstreitig. Der Geschädigte ließ sein verunfalltes Fahrzeug im Rahmen der Unfallregulierung bei der jetzt beklagten Werkstatt auf Basis eines abgeschlossenen Werkvertrags reparieren. Die Haftpflichtversicherung glich zunächst die vollen Reparaturkosten gemäß Rechnung der Werkstatt gegenüber dem Geschädigten aus. Im Gegenzug trat der Geschädigte etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt an die Haftpflichtversicherung ab (vgl. hierzu unser Newsletter 19/2018).
Im vorliegenden Verfahren vor dem Amtsgericht Erding hatte die Haftpflichtversicherung dann aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung der Werkstatt aus dem Werkvertrag mit dem Geschädigten geltend gemacht. Die Haftpflichtversicherung hatte behauptet, dass die Werkstatt zur Behebung des Unfallschadens nicht erforderliche Arbeiten in Rechnung gestellt habe bzw. Arbeiten berechnet habe, die in dieser Weise gar nicht ausgeführt worden seien. Dabei ging es unter anderem um Kosten einer Probefahrt, die Polierung angrenzender Lackstellen, den Austausch einer Schutzleiste, zu hoch angesetzter Verbringungskosten und Gutachterhilfskosten (Hebebühne).
Das Amtsgericht Erding hat mit Urteil vom 10.08.2018, Az. 14 C 3232/17, die Klage der Haftpflichtversicherung abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass eine Pflichtverletzung der beklagten Werkstatt nicht bewiesen werden konnte. Dies deshalb, da der Geschädigte dem Autohaus den Auftrag erteilt hatte, die Reparatur auf Grundlage des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens durchzuführen. In diesem wurde der Reparaturumfang festgelegt. Letztendlich hatte die Werkstatt auch keine höheren als die im Gutachten veranschlagten Kosten berechnet. Vielmehr hat die Werkstatt den erteilten Auftrag ordnungsgemäß abgearbeitet. Die Werkstatt durfte auf die Feststellungen im Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vertrauen und durfte damit von der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens ausgehen.
Für das Autohaus/ Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Für einen eventuellen Regress der Haftpflichtversicherung gegen das Autohaus/Kfz-Werkstatt sollte das Autohaus einen Auftrag des Geschädigten mit dem genauen Auftragsumfang nachweisen können. Auf diesem sollte sich dann ergeben, dass die Reparatur so durchgeführt werden soll, wie im Gutachten festgehalten. Letztendlich legt dann das Sachverständigengutachten in Verbindung mit dem Auftrag des Geschädigten den Reparaturumfang fest. Sind diese Punkte eingehalten, ist der Beweis einer Pflichtverletzung durch die Haftpflichtversicherung ein kurviger und langer Weg.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige sollte selbstverständlich nur alle notwendigen und erforderlichen Reparaturschritte in seinem Gutachten mit aufnehmen. Andernfalls kann die Haftpflichtversicherung bei ihm aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens Regress nehmen, und zwar auf der Grundlage der Rechtskonstruktion des „Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter“.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte darf auf die Sachkunde des Sachverständigen vertrauen und dann der Werkstatt den Auftrag erteilen, die Reparatur so vorzunehmen, wie im Gutachten festgelegt.