Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nimmt der Geschädigte die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch und verlangt Schadensersatz. In manchen Abrechnungsschreiben der Haftpflichtversicherungen an den Geschädigten bzw. an dessen Rechtsanwalt findet sich dann folgender Satz wieder:
„Sollten sich Tatsachen herausstellen, die ein (Mit-)Verschulden Ihres Mandanten belegen, werden wir die Zahlung anteilig zurück fordern.“
Relevant ist dies in solchen Fällen, in denen das verunfallte Fahrzeug des Geschädigten ein Totalschaden und somit nicht mehr verkehrssicher ist. Gleichzeitig verfügt der Geschädigte nicht über die notwendigen finanziellen Mittel, sich ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Bis zur Zahlung nutzt der Geschädigte, der in solch einem Fall einen Warnhinweis über seine finanzielle Lage an die Versicherung schicken sollte, einen Mietwagen. Zahlt die Versicherung, verwendet der Geschädigte diese Zahlung für die Wiederbeschaffung – stört sich aber an dem Vorbehalt und dem Risiko der Rückforderung.
Was bedeutet dieser Satz also für den Geschädigten? Und kann der Geschädigte sicher stellen, dass er die Zahlung der Versicherung behalten darf?
Die obige Aussage der Versicherung stellt rechtlich einen sog. Rückforderungsvorbehalt dar. Hierbei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
- Die Versicherung hält sich die Möglichkeit offen, die Zahlung nach § 812 BGB zurückzufordern. Dies kann sie dann, wenn sich rückwirkend herausstellt, dass die Schuldfrage anders zu beurteilen ist als ursprünglich angenommen und der Geschädigte somit am Verkehrsunfall eine (Mit-)Schuld hat. Durch eine Zahlung mit Rückzahlungsvorbehalt tritt Erfüllung ein, d.h. durch die Zahlung ist der Schadenersatzanspruch des Geschädigten erloschen (§ 362 BGB). Deshalb hat ein Geschädigter in diesem Fall kein rechtlich schützenswertes Interesse mittels Klage feststellen zu lassen, dass der Versicherer zur Rückforderung der geleisteten Zahlung nicht berechtigt ist (vgl. Saarländisches OLG, Urteil vom 19.08.2003, Az. 3 U 109/03).
- Die Versicherung leistet in dem Sinne unter Vorbehalt, dass sie dem Geschädigten für den Fall eines späteren Rückforderungsstreits die volle Beweislast für das Bestehen der Forderung aufbürdet. Ein Vorbehalt dieser Art stellt keine Erfüllung dar, weshalb der Geschädigte in diesem Fall ein berechtigtes Interesse an der Beseitigung des Vorbehalts hat, damit klargestellt ist, ob der Anspruch erloschen ist oder nicht. Der Geschädigte kann daher auf Feststellung klagen, dass die Versicherung zur Rückforderung der geleisteten Zahlung nicht berechtigt ist.
Das Saarländische OLG interpretierte ein Abrechnungsschreiben der Versicherung mit dem streitigen Vorbehalt im Sinne der ersten Alternative. Das entspräche auch dem üblichen Verständnis, so das OLG.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Sollte die Versicherung an den Geschädigten zahlen – wenn auch unter Rückzahlungsvorbehalt – hat der Geschädigte die notwendige Liquidität, um die Wiederbeschaffung vorzunehmen. Ein Anspruch auf weitere Mietwagennutzung erlischt bzw. besteht allenfalls noch bis zur tatsächlichen Zulassung des neuen Kfz. Das Autohaus als Vermietunternehmen riskiert bei einer Weitervermietung daher, dass jedenfalls die gegnerische Versicherung die weiteren Mietwagenkosten ab Zahlung nicht mehr erstattet.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf. Er erstellt sein Gutachten wie immer.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Ein Rückzahlungsvorbehalt der Versicherung ist für den Geschädigten ein Ärgernis. Darauf mit einer Klage zu reagieren, macht jedoch bei der ersten Alternative keinen Sinn. Der Geschädigte kann nur abwarten, ob die Versicherung beispielsweise anhand eines Sachverständigengutachtens die Schuldfrage anders beurteilt als zunächst angenommen. Wenn er das Geld daher (sicherheitshalber) noch nicht in die Neuanschaffung eines neuen Kfz „stecken“ will, sollte er zumindest den Mietwagen zurückgeben. Denn ein Anspruch auf weitere Mietwagennutzung dürfte durch die Zahlung nicht mehr gegeben sein.