Über die „Reparatur gemäß Gutachten“-Rechtsprechung hatten wir bereits im Newsletter 05/2018 berichtet. Danach ist der Geschädigte geschützt, wenn er der Werkstatt den Auftrag erteilt, die Reparatur nach den im Gutachten vorgesehenen Arbeitsschritten durchzuführen. Der Rechnungsbetrag der Werkstatt ist dann die Grundlage des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten.
Aber nicht nur dem Geschädigten hilft diese Rechtsprechung, vielmehr ist auch das Autohaus/die Kfz-Werkstatt damit auf der sicheren Seite.
Denn wenn die Werkstatt den Auftrag des Geschädigten, die Reparatur so wie im Gutachten vorgesehen ausführt, gibt es keine Pflichtverletzung der Werkstatt. Die Werkstatt darf auf die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens vertrauen. Das hat das Amtsgericht Stade mit Urteil vom 14.05.2018, Aktenzeichen 63 C 28/18, entschieden. Dieses Urteil ist eines der ersten zu den Versuchen einiger Haftpflichtversicherer, von den Werkstätten das Geld zurück zu fordern, das der Geschädigte vom Versicherer zunächst als Schadensersatz erstattet bekam, weil er auf das Gutachten vertrauen durfte.
Im vom AG Stade entschiedenen Fall ging es unter anderem um die Frage, ob die Seitenscheibe vor der Lackierung des Seitenteils ausgebaut werden muss oder nicht. Der Sachverständige hatte das Ausbauen der Scheibe in seinem Gutachten vorgesehen. Demgemäß darf auch die Werkstatt auf die Feststellungen des Gutachters vertrauen, die Scheibe ausbauen und die Kosten dem Auftraggeber, also dem Geschädigten, in Rechnung stellen. Die Werkstatt arbeitet damit den ihr erteilten Auftrag ordnungsgemäß ab, so dass keine Pflichtverletzung vorliegt und der Versicherer keinen Regress nehmen kann. Dasselbe galt im Übrigen für die im Gutachten vorgesehene und dann auch von der Werkstatt in Rechnung gestellte Position der Verbringungskosten.
Für das Autohaus/die Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Sofern das Autohaus die Reparatur so ausführt, wie das der Gutachter in seinem Gutachten vorgesehen hat, ist das Autohaus gegen Regressansprüche der Versicherungen geschützt. In diesem Punkt zeigt sich auch der Vorteil des Sachverständigengutachtens gegenüber einem Kostenvoranschlag. Bei Schäden über 800,00 Euro sollten Autohäuser auf die Beauftragung eines Sachverständigen hinwirken.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige nimmt, wie üblich, alle notwendigen und erforderlichen Reparaturschritte in sein Gutachten auf. Sollte der Sachverständige darüber hinaus nicht erforderliche Reparaturarbeiten in seinem Gutachten aufnehmen, kann die Haftpflichtversicherung indes beim ihm aufgrund des fehlerhaften Gutachtens Regress nehmen, und zwar auf der Grundlage der Rechtskonstruktion des „Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Ebenso wie das Autohaus darf auch der Geschädigte auf die Sachkunde des Gutachters vertrauen. Der Geschädigte erteilt dann der Werkstatt den Auftrag, die Reparatur so vorzunehmen, wie im Gutachten vorgesehen.