

Viele Gerichte befassen sich derzeit damit, ob die Kosten für Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen der Reparatur nach einem Kfz-Haftpflichtschaden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erstattbar sind (vgl. Newsletter 28/2020 und Newsletter 31/2020). Überwiegend werden diese Kosten zugesprochen. Manche Gerichte argumentieren mit dem „Werkstattrisiko“, da der Geschädigte auf die Entstehung dieser Kosten keinen Einfluss habe. Andere Gerichte bejahen ausdrücklich die Erforderlichkeit der Desinfektion.
Wie aber sieht es aus, wenn dem Geschädigten von einem Mietwagenunternehmen Desinfektionskosten für die Desinfektion des Mietwagens in Rechnung gestellt werden?
Damit hat sich das Amtsgericht Freiburg i. Br. in seinem Urteil vom 06.11.2020, Az. 4 C 1218/20, beschäftigt.
Sachverhalt:
Der Geschädigte nutzte nach einem Unfall einen Mietwagen. In der Rechnung hatte die Autovermietung eine eigene Position für Desinfektionskosten ausgewiesen und diese damit dem Geschädigten berechnet. Im Streit stand, ob diese Desinfektionskosten vom Schädiger zu ersetzen sind.
Entscheidung:
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Schädiger ist nicht verpflichtet, Desinfektionskosten auszugleichen, die dem Geschädigten von einem Mietwagenunternehmen in Rechnung gestellt werden.
Vorliegend wurden die Desinfektionskosten zwar berechnet, im Mietvertrag waren sie jedoch nicht vereinbart worden. Der Mietwagenrechnung kommt nur dann eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit der Kosten zu, wenn und soweit der Geschädigte sie beglichen hat. Diese war aber nicht der Fall. Gesonderte Desinfektionskosten waren daher unter dem Gesichtspunkt des § 249 BGB nicht vom Schädiger zu ersetzen.
Das Urteil ist nachvollziehbar. Denn auch vor der Corona-Pandemie war es marktüblich, dass Autovermietungen ihre Fahrzeuge den Kunden in hygienisch einwandfreiem Zustand übergeben haben. Und auch während der Pandemie ist es im freien Selbstzahlergeschäft nicht üblich, dass Mieter eine gesonderte Gebühr dafür zahlen, dass das angemietete Fahrzeug sauber ist. Selbst wenn dem Vermieter Kosten für die Reinigung entstehen, sind diese wohl über die Grundmiete abgegolten. Diese derzeit bestehende Praxis ist daher der Maßstab, was ein Schädiger unter Schadensersatzgesichtspunkten zu ersetzen hat – nämlich keine extra Kosten.
Daher dürfte selbst dann, wenn der Vermieter eine gesonderte Vergütung für die Desinfektion in den Mietvertrag aufgenommen hat, kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Schädiger bestehen.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Nach derzeit üblicher Praxis sind Kosten für die Reinigung eines Mietfahrzeuges über die Grundmietkosten abgegolten und werden dem Kunden nicht extra in Rechnung gestellt. Vereinbart die Autovermietung im Mietvertrag diese Kosten und berechnet sie dann gegenüber dem Kunden, muss der Kunde diese Kosten wohl übernehmen, hat aber keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Schädiger.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Rechnet die Autovermietung dem Geschädigten eine eigene Position für Desinfektionskosten, hat der Kunde als Geschädigter keinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung dieser Position gegen den Schädiger. Sofern diese Kosten im Mietvertrag vereinbart sind, muss der Kunde sie wohl gegenüber der Autovermietung bezahlen. Sofern diese Kosten nicht im Mietvertrag vereinbart sind, dürften sie, da sie jedenfalls derzeit nicht üblich sind, nicht vom Kunden geschuldet sein.