Im Newsletter 03/2024 hatten wir uns bereits einige Besonderheiten bei der Unfallabwicklung mit einem Leasingfahrzeug angeschaut. Hier geht es nun weiter:
Restwertbestimmung
Bei einem unverschuldeten Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich auf der Grundlage des im Schadengutachten festgestellten Restwerts ohne Rücksprache mit dem Versicherer sein verunfalltes Auto verkaufen, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), zuletzt mit Urteil vom 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15.
Nachdem der Leasinggeber Eigentümer des Leasingfahrzeugs ist, kümmert sich dieser um den Restwertverkauf.
Grundsätzlich muss Sachverständige den Restwert immer korrekt ermitteln. Bei einem privaten Geschädigten hat der Sachverständige dafür „als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen“ (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08).
Eine Einschränkung hat der BGH in seinem Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18, vorgenommen (vgl. auch unseren Newsletter 23/2019). Denn bei der Restwertermittlung sind die Erkenntnismöglichkeiten des Eigentümers zu berücksichtigen. Demnach ist denjenigen Unternehmen, die sich selbst (auch) gewerblich mit dem An- und Verkauf von Gebrauchtwagen befassen, die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote ohne weiteres zuzumuten. Es stellt für diese Unternehmen keine unzumutbare Mühe dar, die zugehörigen Internetseiten aufzurufen und ihr Angebot einzustellen.
Das gilt sicherlich für Autohäuser, Autovermieter, Carsharing-Unternehmen, Unternehmen mit Fahrzeugflotten, Restwerthändler und eben auch Leasinggesellschaften. All diese müssen bei eigenen verunfallten Fahrzeugen den Restwert auch unter Berücksichtigung des Sondermarktes im Internet ermitteln lassen.
Auf wen ist bzgl. Vorsteuerabzugsberechtigung abzustellen und was bedeutet das für die Erstattung der Umsatzsteuer?
Ist das verunfallte Fahrzeug ein Leasing-Fahrzeug, gibt es auch hier Besonderheiten:
Der Leasinggeber ist regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass der Schaden netto abzurechnen ist.
Ist der Leasingnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, werden die ihn betreffenden Schadenpositionen ebenso netto abgerechnet.
Ist der Leasingnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist im Leasingvertrag nachzulesen:
Wenn sich der Geschädigte um Reparaturschäden selber kümmern muss (so die weit verbreitete Standardklausel), ist die gegnerische Versicherung verpflichtet, den Schaden brutto zu erstatten, wenn tatsächlich repariert wird und somit Umsatzsteuer aufgewendet worden ist.
Wenn bei einem Totalschaden der Leasinggeber selbst die Regulierung in die Hand nimmt (auch das ist eine Standardklausel), ist auf den vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeber abzustellen. Die gegnerische Versicherung muss nur den Netto-Wiederbeschaffungswert abzgl. Netto-Restwert zahlen.
Mithin ist stets auf die umsatzsteuerlichen Verhältnisse desjenigen abzustellen, der nach dem Leasingvertrag berechtigt bzw. verpflichtet ist, Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.1993, Az. IV ZR 181/92).
Für das Autohaus/die Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug ist zu beachten, dass die Eigentumsansprüche, wie Fahrzeugschaden und Wertminderung, originär dem Leasinggeber zustehen. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche benötigt der Leasingnehmer daher die Ermächtigung des Leasinggebers. Diese findet sich häufig im Leasingvertrag, sollte aber in jedem Einzelfall eingeholt werden. Eine fiktive Abrechnung ist ohne Zustimmung des Leasinggebers nicht möglich.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige muss bei der Restwertermittlung bei ein einem geleasten Fahrzeug den Restwert auch unter Berücksichtigung des Sondermarktes ermitteln. Er ist aber trotzdem gehalten, die Plausibilität der Angebote des Sondermarktes zu überprüfen.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte, dessen Auto geleast ist, sollte für die Unfallregulierung professionelle Hilfe in Anspruch nehmen und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht beauftragen.