Das Kfz-Leasing ist aus dem Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Sowohl bei Gewerbetreibenden als auch bei Freiberuflern ist diese Art der Fahrzeugfinanzierung beliebt, weil es zum einen die Eigenkapitalquote verbessert und Liquidität schont und zum anderen steuerliche Vorteile mit sich bringen kann. Auch immer mehr Privatkunden greifen zum Leasing. Wenn ein Leasingauto in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, sind einige Besonderheiten zu beachten.
Bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug sind nicht nur zwei Parteien beteiligt. Vielmehr geht es nun um ein sog. Dreiecksverhältnis. Es gibt den Schädiger (= Unfallverursacher), hinter dem die Haftpflichtversicherung steht, den Geschädigten (= der Leasingnehmer) und den Leasinggeber. Auch die vertraglichen Vereinbarungen aus dem Leasingvertrag sind zu beachten.
Was ist Leasing?
Leasing ist vereinfacht gesagt eine besondere Form der Miete. Leasing bedeutet, das Nutzungsrecht eines Fahrzeugs zu erwerben. Ein Leasinggeber finanziert das Fahrzeug, um es im Anschluss gegen eine monatliche Rate als Leasingobjekt anzubieten.
Die Laufzeit des Leasingvertrags liegt meist zwischen zwei und vier Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Kunde das Fahrzeug weiterhin leasen, an den Anbieter zurückgeben oder selbst kaufen (Leasing mit Kaufoption). Als Gegenleistung für das Überlassen des Autos ist der Kunde verpflichtet, eine monatliche Leasingrate zu zahlen. Diese soll die Wertminderung ausgleichen, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entsteht.
Es gibt verschiedene Vertragsformen:
Beim Restwertleasing bestimmt der Anbieter, wie hoch der Wertverlust während des Nutzungszeitraums ist. Daraus resultiert ein Restwert, also der Wert des Autos nach Ablauf der Leasingperiode. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis sowie dem Restwert bestimmt die Höhe der Rate. Nach Ablauf des Vertrags prüft der Leasinggeber den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs. Fällt der Restwert geringer aus als im Vertrag vereinbart, muss der Kunde für die Differenz aufkommen.
Beim Kilometerleasing legt der Kunde bei Vertragsabschluss eine maximale Kilometerleistung fest, die er mit dem Fahrzeug zurücklegt. Je niedriger die Leistung, desto günstiger sind die Raten. Nach Rückgabe des Fahrzeugs prüft der Anbieter die zurückgelegten Kilometer. Liegt der Kunde unter der Maximalleistung, wird ein Teil der Kosten erstattet. Liegt er darüber, muss er nachzahlen. Viele Anbieter haben aber eine Kulanzgrenze, welche der Leasingnehmer überschreiten darf. Meist liegt diese bei 1.500 bis 2.500 Kilometer.
Wer ist Anspruchsberechtigter?
Zunächst stellt sich die Frage, wer bei einem Verkehrsunfall mit einem Leasing-Fahrzeug Anspruchsberechtigter ist, wenn das Fahrzeug beschädigt wurde.
Anspruchsberechtigter ist immer der Eigentümer. Eigentümer ist derjenige, der im Kaufvertrag steht. Der Halter steht zwar in den Zulassungspapieren, ist aber nicht automatisch auch Eigentümer. In Leasingfällen oder Fällen der Sicherungsübereignung fallen Halter und Eigentümer des Kfz auseinander. Der Sicherungsgeber/Leasingnehmer ist der Halter, während der Sicherungsnehmer/Leasinggeber der Eigentümer des Kfz ist.
Zivilrechtlicher Eigentümer des Leasingfahrzeuges ist der Leasinggeber. Der Leasingnehmer ist Besitzer, hat das Fahrzeug für eigene Rechnung im Gebrauch und besitzt die Verfügungsgewalt hierüber. Folglich beschränken sich die Ansprüche des Leasingnehmers auf die aus dem Besitz des Fahrzeugs resultierenden Ansprüche, wie zum Beispiel Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Sachverständigen- und Anwaltskosten. Ansprüche aus der Beschädigung des Eigentums (Fahrzeugschaden, Wertminderung) stehen originär dem Leasinggeber zu.
Um Ansprüche nach einem Unfall aus Eigentumsverletzung geltend machen zu können, benötigt der Leasinggeber daher die Ermächtigung des Leasingnehmers. Eine solche Ermächtigung findet sich häufig im Leasingvertrag. In den meisten Leasingverträgen finden sich Klauseln, dass die Abwicklung von Reparaturschäden dem Leasingnehmer aufgegeben wird und der Leasinggeber selbst sich nur um Totalschäden kümmern möchte. Im Reparaturfall wird der Leasinggeber also dann ermächtigt, den Schaden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
Reparatur- oder Totalschaden?
Die Frage, ob ein Reparaturschaden oder ein Totalschaden vorliegt, ist im Falle von Leasing-Fahrzeugen ebenfalls anders zu beurteilen. Denn: Der Totalschadensbegriff folgt nicht dem Schadensersatzrecht. Vielmehr macht der Leasingvertrag hierzu Vorgaben.
Meistens lauten die Klauseln wie folgt: Solange die Reparaturkosten nicht höher sind als 50 % oder 60 % des Wiederbeschaffungswertes, liegt ein Reparaturschaden vor. Überschreiten sie 50 % oder 60 %, ist ein Totalschaden definiert. Damit liegt im Falle von Leasing-Fahrzeugen in weitaus mehr Fällen ein Totalschaden vor als bei einem nicht geleasten Fahrzeug. Hier handelt es sich erst dann um einen (wirtschaftlichen) Totalschaden, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert).
Bei einem Totalschaden schuldet der Schädiger dem Geschädigten den Wiederbeschaffungswert. Wird der Leasingvertrag aufgrund des Totalschadens beendet, schuldet der Leasingnehmer dem Leasinggeber nach dem Leasingvertrag den sog. Buchwert. Gerade bei einem Leasingvertrag ohne anfängliche Sonderzahlung und kleineren Ratenzahlungen dauert es lange, bis der Buchwert im Verhältnis von Leasinggeber zu Leasingnehmer nicht mehr höher ist als der Wiederbeschaffungswert.
So kann es sein, dass vertragsrechtlich der Leasingnehmer dem Leasingeber nach Eingang des von der Haftpflichtversicherung des Schädigers bezahlten Wiederbeschaffungswertes noch Geld schuldet, obwohl der Leasingvertrag wegen des Totalschadens vertragsgemäß beendet wird. Hierfür gibt es spezielle Versicherungen (sog. GAP-Versicherungen), die diese Lücke schließen. Es empfiehlt sich, diese mit dem Leasingvertrag gemeinsam abzuschließen. Fehlt nämlich eine solche Versicherung, muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen Buchwert und Wiederbeschaffungswert selbst zahlen.
Sofern ein Reparaturschaden vorliegt, ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird. Dazu ist der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet, damit der Leasinggeber am Ende des Vertrages den Gegenwert des Fahrzeugs ungeschmälert zur Verfügung hat.
In Vertragsbedingungen geleaster Fahrzeuge ist meist festgelegt, dass ein Unfallschaden nicht ohne Zustimmung der Bank als Eigentümerin fiktiv abrechnet werden darf. Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer hat und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung des Leasinggebers nach § 182 BGB vom Schädiger die fiktiven Herstellungskosten verlangen, vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2019, Az. VI ZR 481/17.
Die Wertminderung steht meistens dem Leasinggeber zu. Die Leasinggesellschaft muss den Wert am Ende des Leasingvertrags realisieren. Allerdings gibt es auch hier unterschiedliche Vertragsgestaltungen, so dass jedenfalls die Leasinggesellschaft angefragt werden sollte, an wen die Wertminderung im Einzelfall ausbezahlt werden soll.
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