Die Zahl der Verkehrstoten bei Unfällen auf Landstraßen ist immer noch höher als die der Verkehrstoten bei Unfällen auf Autobahnen oder innerorts. Dies mag auch daran liegen, dass für Verkehrsteilnehmer auf Landstraßen öfter unklare Verkehrslagen vorliegen als auf Autobahnen, wie z.B. die Folgende: Ein landwirtschaftliches Fahrzeug fährt mit geringer Geschwindigkeit voraus und behindert den nachfolgenden Verkehr. Hinter dem landwirtschaftlichen Fahrzeug stauen sich die Fahrzeuge, bis eines ausschert und überholt. Und genau in diesem Moment biegt der Traktor nach links in einen Feldweg ab. Es kommt zum Unfall.
Wer ist schuld?
Wer bei einer solchen Kollision und in welcher Höhe haftet, ist umstritten. Die Rechtsprechung ist beim Thema „Linksabbieger wird überholt“ uneinheitlich. Unfälle zwischen Linksabbiegern und Überholern sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Bis auf wenige Ausnahmen kommt es fast immer zu einer Haftungsquotelung. Denn sowohl dem Linksabbieger als auch dem Überholer obliegen Pflichten aus der Straßenverkehrsordnung (StVO), deren Verletzung Anlass für den Unfall gewesen sein kann.
Der Linksabbieger hat Folgendes zu beachten:
Nach § 9 Abs. 1 StVO hat der Linksabbieger den rückwärtigen Verkehr zu beobachten (erste Rückschaupflicht), den Abbiegevorgang durch Setzen des linken Blinkers anzukündigen und sich dann zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen. Unmittelbar vor dem Abbiegen hat er erneut den rückwärtigen Verkehr zu beobachten (zweite Rückschaupflicht). Sieht er dann einen Überholer, hat er seinen Abbiegevorgang abzubrechen und zurückzustellen.
Je schwerer der Verstoß des Linksabbiegers gegen die ihm obliegenden Pflichten ist, umso größer ist sein Haftungsanteil. Verstößt er lediglich gegen die zweite Rückschaupflicht, hat sich ansonsten aber ordnungsgemäß verhalten, so beträgt sein Haftungsanteil in der Regel zwischen 20 % bis 1/3. Bleibt neben dem Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht ungeklärt, ob er den Blinker ordnungsgemäß gesetzt hatte, kommt eine Haftung von 50 % bis 2/3 in Betracht.
Der Überholer hat Folgendes zu beachten:
Er muss sich zunächst an der Pflicht nach § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO orientieren. Hat der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer seine Absicht nach links abzubiegen mit seinem Blinker angekündigt und sich ordnungsgemäß zur Mitte der Fahrbahn hin eingeordnet, so darf er nur noch rechts überholt werden. Wird trotzdem links überholt, so trifft den Überholer die überwiegende Haftung.
Solange sich der Linksabbieger noch nicht ordnungsgemäß eingeordnet hat, gilt § 5 Abs. 7 Satz 1 StVO nicht. Ebenso wenig gilt die Vorschrift bei bloßem Einordnen ohne linke Fahrtrichtungsanzeige. Der Vorausfahrende muss vom Überholer also links überholt werden. In diesem Fall stellt sich die Verkehrssituation für den Überholer oft als unklare Verkehrslage dar. Denn, wenn zu erkennen ist, dass links eine Hauseinfahrt, ein Feldweg oder eine Straßeneinmündung vorhanden ist und der Vorausfahrende Anlass zu Zweifeln an seiner weiteren Fahrweise gibt, in dem er z.B. besonders langsam fährt oder sich zur Fahrbahnmitte hin einordnet, greift für den Überholer § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Danach ist ganz auf den Überholvorgang zu verzichten, wenn sich das Verkehrsgeschehen für den Überholer als unklare Verkehrslage darstellt. Überholt er trotzdem, so kommt eine Haftungsteilung in Betracht. Kommen weitere Aspekte hinzu (z.B. überhöhte Geschwindigkeit), kann sein Haftungsanteil auch höher ausfallen.
Entscheidend für die Abwägung der Haftungsanteile nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalles.
Dabei trägt derjenige den größeren Verantwortungs- und Haftungsanteil, dessen Verhalten den Eintritt des Schadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Bei der Abwägung dürfen nur feststehende, d. h. unstreitige, zugestandene oder erwiesene Umstände, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, berücksichtigt werden.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Das Autohaus sollte wissen, dass bei einem Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer fast immer mit einer Quote zu rechnen ist. Es sollte daher vor Beginn der Reparatur auch abgeklärt werden, ob der Kunde eine Vollkaskoversicherung hat, damit der restliche Schaden ggf.. über das sog. Quotenvorrecht (vgl. unser Newsletter 26/2020) abgerechnet werden kann.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen gilt dasselbe wie für das Autohaus.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte sollte wissen, dass Unfallkonstellationen wie die oben beschriebene immer umstritten sind und der genaue Unfallhergang letztendlich nur durch ein unfallanalytisches Gutachten aufzuklären ist. Diese sind kostspielig, so dass ein Gerichtsverfahren nur mit Rechtschutzversicherung zu empfehlen ist.