Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist der Geschädigte berechtigt, zur Feststellung der Schäden seinem Fahrzeug einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten des Sachverständigen kann der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattet verlangen.
Aber auch bei dieser Position gibt es immer wieder Einwendungen der gegnerischen Versicherungen – zum einen gegen die Erforderlichkeit des Gutachtens, zum anderen gegen die Höhe des Gutachterhonorars.
Erforderlichkeit des Gutachtens
1) Bagatellgrenze
Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, ist sich die Rechtsprechung an den Amts- und Landgerichten weitgehend einig, dass die Bagatellgrenze bei etwa 750 bis 800 Euro zu ziehen ist. Oberhalb dieser Grenze darf der Geschädigte einen Sachverständigen beauftragen.
2) Versicherer will Kostenvoranschlag
Die Freiheit des Geschädigten, ein vollständiges Gutachten einzuholen, wird oberhalb der Bagatellgrenze nicht dadurch begrenzt, dass die gegnerische Versicherung den Geschädigten gebeten hat, lediglich einen Kostenvoranschlag einzuholen. Auch in einem solchen Fall muss der Haftpflichtversicherer die Gutachterkosten erstatten (vgl. AG Coesfeld, Urteil vom 26.11.2012, Az. 6 C 93/12).
3) Kurzgutachten
Unterhalb der Bagatellgrenze von 750 bis 800 Euro darf der Geschädigte den Sachverständigen mit einer Kostenkalkulation (sogenanntes Kurzgutachten) beauftragen. Der Geschädigte verstößt dadurch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht (vgl. AG Böblingen, Urteil vom 28.01.2014, Az. 2 C 2391/13, AG Heidenheim, Urteil vom 27.12.2013, Az. 5 C 699/13, AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24.09.2013, Az. 102 C 3011/13). Die Kosten für das Kurzgutachten dürfen sich bei ca. 70 Euro bewegen.
4) Keine Preisvergleichpflicht
Der Geschädigte muss vor Beauftragung eines Sachverständigen keine Preise vergleichen. Der BGH hat insoweit mit Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13, klargestellt: „Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben.“
Abzustellen ist dabei auf den Erkenntnisstand des Geschädigten im Zeitpunkt der Auftragserteilung: „Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen“, so der BGH.
5) Eigenes Gutachten trotz Gutachten der gegnerischen Versicherung
Der Geschädigte darf auch ein Gutachten in Auftrag geben, wenn der gegnerische Versicherer schon einen Gutachter beauftragt hat. Das hat das AG Frankfurt/Main mit Urteil vom 28.05.2013, Az. 30 C 843/12, entschieden: Beauftragt der gegnerische Haftpflichtversicherer auf die Schadensmeldung hin einen Schadengutachter, ohne dass der Geschädigte dem ausdrücklich zugestimmt hat, ändert das nichts daran, dass der ebenfalls einen Schadengutachter seines Vertrauens beauftragen darf. Auch die Kosten dieses Gutachtens muss der Versicherer erstatten. Ebenso das AG Düsseldorf mit Urteil vom 29.06.2017, Az. 40 C 35/17: „Nach ständiger Rechtsprechung darf der Geschädigte selbst dann ein eigenes Gutachten einholen, wenn durch die gegnerische Versicherung bereits ein Gutachten veranlasst wurde, denn er muss sich nicht auf eine Schadensberechnung des Gegners verlassen.“
6) Fahrzeuggegenüberstellung
Nimmt der Sachverständige an einer Gegenüberstellung der beschädigten Fahrzeuge teil, sind auch diese Kosten zu erstatten (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 09.07.2015, Az. 323 S 13/15).
7) Nachbesichtigung
Die Kosten für eine Nachbesichtigungstermin, an dem der Sachverständige teilnimmt, sind erstattungsfähig (vgl. AG Kaiserslautern, Urteil vom 26.06.2014, Az. 11 C 416/14). Denn nur in Anwesenheit seines eigenen Gutachters kann der Geschädigte den aufkommenden Beanstandungen sachgerecht entgegentreten. Berechnet der Schadengutachter den Aufwand nach Zeit (im Urteilsfall 1,25 Stunden mit einem Stundensatz von 132,00 Euro), ist das schadenrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. AG Mainz, Urteil vom 31.05.2016, Az. 80 C 73/16).
8) Ergänzende Stellungnahme
Erhebt die gegnerische Versicherung technische Einwendungen gegen das vom Geschädigten eingeholte Sachverständigengutachten, darf der Geschädigte seinen ursprünglich beauftragten Sachverständigen mit der Überprüfung beauftragen. Die Kosten kann er ersetzt verlangen, wenn er ohne sachverständige Hilfe die Berechtigung der Einwendungen nicht beurteilen kann (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2015, Az. 13 S 197/14). Dies gilt jedenfalls für technische Einwendungen, aber nicht für rechtliche Einwendungen. Denn nur erstere bedürfen mangels eigener Sachkunde einer Stellungnahme des Sachverständigen, Rechtsfragen sind Anwaltssache. Nicht immer ist bei den Einwendungen in den Prüfberichten eine klare Trennung zwischen Recht und Technik möglich. Eindeutig um Technik geht es bei der Kürzung/Streichung von Positionen wie Beilackierung, ebenso in puncto technische Gleichwertigkeit. Der Zweitauftrag an den Sachverständigen sollte daher ausdrücklich auf den Technikbereich beschränkt werden.
9) Überprüfung Prüfbericht
Kürzt die gegnerische Haftpflichtversicherung unter Hinweis auf einen Prüfbericht eines externen Dienstleisters die Reparaturkosten, die im Gutachten belegt sind, darf der Geschädigte diesen Prüfbericht abermals seinem Sachverständigen zur Überprüfung vorlegen. Stellt sich heraus, dass das Gutachten richtig war und der Prüfbericht neben der Sache liegt, muss der Versicherer nach einem Urteil des AG Heinsberg vom 11.07.2012, Az. 18 C 84/12, auch die Kosten erstatten, die der Gutachter für die Überprüfung berechnet hat.
10) Ermittlung Wertminderung
Auch wenn der Sachverständige nur isoliert die Wertminderung ermittelt, sind die Kosten hierfür von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten (vgl. LG Dresden, Urteil vom 29.06.2012, Az. 3 S 730/11).