Haftpflichtversicherungen versuchen stets zu sparen. Manchen Versicherern sind selbst die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu teuer und sie wollen den Geschädigten auf Kostenvoranschläge verweisen. Und so stellt sich die Frage, ab welcher Schadenshöhe der Geschädigte einen Gutachter zur Feststellung des Schadens einschalten darf. Maßgebend hierfür ist die sogenannte Bagatellgrenze. Die gängige Rechtsprechung zieht diese Grenze zwischen 700 und 1.000 Euro.
Der BGH hat sich mit der Frage nach dem Recht auf ein Schadengutachten grundlegend in seinem Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, befasst. Hier ging es um einen Unfallschaden in Höhe von etwa 715 Euro brutto. Der BGH festgehalten, dass bei einem Schaden von 715,81 Euro brutto die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich sei und kein Bagatellschaden vorliege. Der Betrag bewege sich in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellgrenze anzusiedeln sei.
Die Amts- und Landgerichte orientieren sich bis heute an diesem Urteil des BGH. Die 750 Euro brutto sind daher die Messlatte - mit kleinen Schwankungen nach oben und nach unten.
Werkstätten sollten auch bei kleinen Schäden oberhalb der Bagatellgrenze die Einschaltung eines Sachverständigen empfehlen. Denn der Geschädigte ist durch ein Schadengutachten, das er dann zur Grundlage seines Reparaturauftrags macht, umfassend geschützt.
Bei Schäden unterhalb der Bagatellgrenze kann ein Kostenvoranschlag erstellt werden. Es gibt aber auch die Möglichkeit vom Sachverständigen ein Kurzgutachten erstellen zu lassen. Damit ist ausgeschlossen, dass der Werkstatt Interessenkonflikte bei der Kostenprognose unterstellt werden können. Die Kosten des Kurzgutachtens sollten etwa in der Größenordnung eines Kostenvoranschlags liegen.
Das AG Mainz hat mit Urteil vom 19.03.2009, Az. 83 C 561/08, entschieden, dass der Geschädigte bei einem Schaden in Höhe von brutto 508 Euro durch einen Sachverständigen eine Schadenkalkulation für einen Grundpreis von 50 Euro zuzüglich Kosten für Fotos anfertigen lassen darf.
Auch für einen Kostenvoranschlag muss die gegnerische Versicherung im übrigen die Kosten erstatten. Der Einwand, die Kosten würden bei einer Reparatur mit den Reparaturkosten verrechnet, ist nicht tragfähig (vgl. AG Stuttgart, Urteil vom 10.06.2011, Az. 18 C 1575/11).