Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist der Geschädigte berechtigt, zur Feststellung der Schäden seinem Fahrzeug einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Kosten des Sachverständigen kann der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstattet verlangen.
Aber auch bei dieser Position gibt es immer wieder Einwendungen der gegnerischen Versicherungen – zum einen gegen die Höhe des Gutachterhonorars, zum anderen gegen die Erforderlichkeit des Gutachtens.
Höhe des Gutachterhonorars
Für die Sachverständigen gibt es keine Gebührenordnung. Sachverständige sind frei in ihrer Honorargestaltung. Bei der Höhe des Honorars ist zu unterscheiden zwischen der werkvertraglichen Frage („Wieviel darf der Sachverständige seinem Kunden berechnen?“) und der schadensrechtlichen Frage („Wieviel muss der Schädiger dem Geschädigten erstatten?“).
1) Die werkvertragliche Situation
Werkvertraglich hat der Sachverständige zwei Möglichkeiten:
- Entweder er vereinbart über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) mit dem Kunden seine Preistabelle einschließlich der Nebenkosten als verbindlich.
- Oder es wird keine Preisvereinbarung getroffen. Dann kann der Sachverständige den Preis gemäß § 315 BGB selbst bestimmen, muss sich dabei aber im Rahmen des Üblichen nach § 632 Abs. 2 BGB bewegen.
Die meisten Sachverständigen rechnen ihr Honorar nach der Honorarbefragung des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen) ab. Hiernach gilt: Je höher der Schaden am Kraftfahrzeig ist, desto höher ist das Honorar.
2) Die schadensersatzrechtliche Situation
Schadensrechtlich muss der gegnerische Versicherer dem Geschädigten das Erforderliche gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstatten. Der erforderliche Aufwand für die Schadensbeseitigung umfasst die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten aufwenden muss, ohne dass er sich so verhalten muss, wie er dies täte, wenn er den Schaden selbst tragen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13).
Auch ein objektiv überhöhtes Honorar ist bei der gebotenen subjektiven Schadenbetrachtung anzuerkennen – es sei denn, den Geschädigten trifft ein Auswahlverschulden im Hinblick auf den Sachverständigen oder die Überhöhung ist so evident, dass es selbst der Geschädigte als Laien erkennen muss. Abzustellen ist auf den Erkenntnisstand des Geschädigten im Zeitpunkt der Auftragserteilung: „Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen“, so der BGH mit Urteil vom 11.02.2014, Az. VI ZR 225/13.
a) Nachweis der Erforderlichkeit bei bezahlter Rechnung
Seiner Darlegungslast in Bezug auf die Erforderlichkeit der Sachverständigenkosten genügt der Geschädigte durch Vorlage der – von ihm beglichenen – Rechnung des Sachverständigen. Man spricht hier von Indizwirkung der Rechnung. Hat der Geschädigte die Rechnung bezahlt, ist ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags durch die gegnerische Versicherung nicht möglich, um die Schadenshöhe infrage zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016, Az. VI ZR 491/15 und Urteil vom 24.10.2017, Az. VI ZR 61/17). So sagt der Bundesgerichtshof (BGH): „Nicht die Höhe der vom Sachverständigen erstellten Rechnung als solche, sondern allein der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung und der ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.“
b) Nachweis der Erforderlichkeit bei nicht bezahlter Rechnung
Hat der Geschädigte die Rechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt, muss er, wenn die gegnerische Versicherung die Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags bestreitet, darlegen, dass dieser erforderlich war.
Die Gerichte halten das Honorar jedenfalls dann für erforderlich und angemessen, wenn es sich an der BVSK-Tabelle orientiert. Diese ist eine taugliche Schätzgrundlage zur Ermittlung der erforderlichen Sachverständigenkosten (vgl. AG Berlin Mitte, Urteil vom 13.09.2016, Az. 103 C 3275/15, LG Kassel, Urteil vom 03.12.2015, Az. 1 S 189/15, AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 03.03.2016, Az. 36 C 472/15, LG Gießen, Urteil vom 03.02.2016, Az. 1 S 92/15, AG Regensburg, Urteil vom 12.04.2016, Az. 3 C 74/16).
Das Grundhonorar des Sachverständigen orientiert sich an der Schadenshöhe. Diese wird definiert als Reparaturkosten netto zzgl. einer eventuellen merkantilen Wertminderung und im Totalschaden als Wiederbeschaffungswert brutto. Die BVSK-Tabellenwerte sind Nettowerte.
Neben dem Grundhonorar darf der Sachverständige auch Nebenkosten berechnen. Fahrtkosten, Schreibkosten sowie Kosten für das Anfertigen von Fotos und deren Ausdrucke sind keine im Grundhonorar enthaltenen Leistungen. Denn die vertragstypische Leistung eines Kfz-Sachverständigen liegt in der Begutachtung der Fahrzeugschäden, nicht im schriftlichen Fixieren oder fototechnischen Ausdrucken seiner technischen Ergebnisse. Letztere sind lediglich Mittel zum Weitergeben seiner Leistung an den Kunden und können daher auch gesondert als Auslagen bzw. Nebenkosten berechnet werden.
Die Nebenkosten werden in der BVSK-Honorarbefragung mit folgenden Nettowerten angegeben: Fahrtkosten mit 0,70 Euro je Kilometer, Fotokosten mit 2,00 Euro je Lichtbild und Portokosten mit 15,00 Euro. Hinsichtlich der Nebenkosten ist zudem das JVEG (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz) eine taugliche Schätzgrundlage. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15) darf ein Geschädigter im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Nebenkosten für erforderlich halten, wenn die hierfür vorgesehene Vergütung nach dem JVEG nicht mehr als 20 % überschritten wird.