Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bieten die gegnerischen Versicherungen dem Geschädigten neuerdings neben der Vermittlung eines Mietwagens auch die Vermittlung eines Sachverständigen an – dieser soll meist zu einem Preis von 280 Euro die Unfallschäden am Auto des Geschädigten begutachten.
Auf das Angebot der gegnerischen Versicherung einen Sachverständigen zum Preis von 280 Euro zu vermitteln, muss der Geschädigte aber nicht eingehen.
Denn bei der Beauftragung eines Sachverständigen nach einem Unfall muss sich der Geschädigte nicht auf einen von der Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen einlassen, selbst wenn dieser deutlich günstiger ist als ein frei beauftragter Gutachter. Der Geschädigte verstößt nicht gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn er das Angebot ausschlägt (vgl. AG München, Urteil vom 20.09.2017, Az. 322 C 12124/17, AG Nördlingen, Urteil vom 21.02.2018, Az. 3 C 782/17, und AG Kempten, Urteil vom 07.11.2017, Az. 4 C 937/16).
Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Preis von 280 Euro derart weit unter dem üblichen Sachverständigenhonorar liegt, dass es bereits aus Sicht des Geschädigten höchst zweifelhaft ist, ob er zu diesem Tarif tatsächlich ein unabhängiges Gutachten erwarten kann. Darüber hinaus liegen Honorarkosten von 280 Euro nur etwa bei der Hälfte dessen, was Sachverständige unter Zugrundelegung der Honorarbefragung des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen) abrechnen, so dass es sich hier nicht um einen angemessenen oder gar marktüblichen Preis handeln kann.
Das Vermittlungsangebot der Haftpflichtversicherungen verstößt zudem gegen folgende vom Bundesgerichtshof (BGH) aufgestellte schadenrechtliche Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02, BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az. VI ZR 73/04):
- Der Geschädigte ist Herr des Restitutionsgeschehens ist und nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen in der Wahl seiner Mittel zur Schadenbehebung grundsätzlich frei. Er darf zur Schadenbehebung grundsätzlich den Weg wählen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint und hat das Recht zur freien Wahl eines Sachverständigen seines Vertrauens.
- Das Sachverständigengutachten versetzt den Geschädigten zudem erst in die Lage, seinen Schaden der Höhe und dem Umfang nach sinnvoll geltend zu machen. Der gesamte Anspruch auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall steht und fällt für den Geschädigten mit dem Schadengutachten und dessen Vertrauenswürdigkeit. Dieses grundlegende Recht würde weitgehend entwertet, wenn der Geschädigte sich auf von seinem Schädiger benannte Sachverständige zur Feststellung seines Schadens verweisen lassen müsste.