Haftpflichtversicherungen versuchen stets zu sparen. Manchen Versicherern sind selbst die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu teuer und sie wollen den Geschädigten auf Kostenvoranschläge verweisen. Und so stellt sich die Frage, ab welcher Schadenshöhe der Geschädigte einen Gutachter zur Feststellung des Schadens einschalten darf. Maßgebend hierfür ist die sogenannte Bagatellgrenze. Die gängige Rechtsprechung zieht diese Grenze zwischen 700 und 1.000 Euro.
Der BGH hat sich mit der Frage nach dem Recht auf ein Schadengutachten grundlegend in seinem Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03, befasst. Hier ging es um einen Unfallschaden in Höhe von etwa 715 Euro brutto.
Der BGH sagt: „Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Für letzteres ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.“
Letztendlich hat der BGH dann festgehalten, dass bei einem Schaden von 715,81 Euro brutto die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich sei und kein Bagatellschaden vorliege. Der Betrag bewege sich in dem Bereich, in dem nach allgemeiner Meinung die Bagatellgrenze anzusiedeln sei.
Die Amts- und Landgerichte orientieren sich bis heute an diesem Urteil des BGH. Die 750 Euro brutto sind daher die Messlatte - mit kleinen Schwankungen nach oben und nach unten. Neuerdings geht die Tendenz bei einigen Gerichten auch schon zu 1.000 Euro als Grenze: Das AG Böblingen (Urteil vom 07.06.2018, Az. 19 C 641/17) sieht wie das AG München (Urteil vom 04.04.2014, Az. 331 C 34366/13) die Bagatellgrenze nun bei einer Schadenhöhe von 1.000 Euro. Das AG Böblingen begründet dies mit den Preissteigerungen seit der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2004.
Werkstätten sollten auch bei kleinen Schäden oberhalb der Bagatellgrenze die Einschaltung eines Sachverständigen empfehlen. Denn der Geschädigte ist durch ein Schadengutachten, das er dann zur Grundlage seines Reparaturauftrags macht, umfassend geschützt.