Wird ein Auto nach einem Unfall repariert, kann es sein, dass Altteile, wie zum Beispiel Altreifen, entsorgt werden müssen. Hierfür fallen in der Werkstatt Kosten für die Abholung der Altteile, den Behälter und die Verwaltung an.
Ein Autohaus darf diese Entsorgungskosten dem Geschädigten in Rechnung stellen. Dieser wiederum kann die Kosten als Schadensersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.8.2009, Az. 15 U 46/08 i. V. m. LG Karlsruhe, Urteil vom 24.4.2007, Az. 2 O 590/05; AG Germersheim, Urteil vom 19.8.2010, Az. 1 C 43/10; AG Wesel, Urteil vom 13.9.2007, Az. 5 C 254/07).
Dabei ist es ausreichend, wenn die Kosten in der Reparaturrechnung aufgeführt sind und dem Gutachten zumindest zu entnehmen ist, dass Teile des Fahrzeugs erheblich beschädigt wurden (vgl. AG Hamburg Blankenese, Urteil vom 21.07.2017, Az. 532 C 110/17).
Noch besser ist es natürlich, wenn die Entsorgungskosten schon von Anfang an im Schadengutachten stehen und nach der Reparatur abgerechnet werden. Denn stehen diese sowohl im Schadengutachten als auch in der Reparaturrechnung muss der gegnerische Haftpflichtversicherer sie nach der sogenannten "Reparatur-gemäß-Gutachten-Rechtsprechung" erstatten.