Liegt beim verunfallten Auto ein Totalschaden vor, wird dieses üblicherweise zum Restwert verkauft und bei der Zulassungsstelle abgemeldet. Das vom Geschädigten neu angeschaffte Fahrzeug wird dann selbstredend wieder angemeldet. Hierfür entstehen dem Geschädigten Kosten, die er bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zur Erstattung einreichen kann.
Der Geschädigte muss sich aber nicht aus Gründen der Schadenminderung selbst zur Zulassungsstelle bemühen. Er darf das Autohaus damit beauftragen. Auch diese Kosten muss der Schädiger erstatten, entschied das AG Biberach an der Riß (Urteil vom 03.02.2017, Az. 8 C 921/16). Es stellt sich damit in eine Reihe mit den Amtsgerichten Berlin-Mitte (Urteil vom 22.09.2016, Az. 102 C 3073/16), Erfurt (Urteil vom 24.08.2016, Az. 5 C 870/15) und Helmstedt (Urteil vom 14.08.2017, Az. 3 C 258/16 [3a]).
Dabei darf das Autohaus nach Ansicht des Amtsgerichts Biberach die Kosten für die Kennzeichen und die Behördengebühr durchreichen und zusätzlich für den zeitlichen Aufwand von einer Stunde 68 Euro netto berechnen.