Die wohl bekanntesten Gutachterhilfskosten sind die Kosten für die Bereitstellung einer Hebebühne (vgl. Newsletter 31/2021). Daneben gibt es aber auch noch andere Kosten, die dem Geschädigten nach einem unverschuldeten Unfall vom Sachverständigen berechnet werden können und die der Schädiger zu erstatten hat.
1. Kosten für die Notöffnung des Kofferraums bei Begutachtung
Ein Sachverständiger hat durch die Werkstatt, bei der das verunfallte Fahrzeug des Geschädigten stand, den nicht mehr ordnungsgemäß zu öffnenden Kofferraum notöffnen lassen. Der Sachverständige berechnete dem Geschädigten die entstanden Fremdkosten der Werkstatt mit einem Betrag von 151,25 Euro. Das Amtsgericht Chemnitz hat mit Urteil vom 04.05.2022, Az. 17 C 1449/21, entschieden, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung diese Kosten dem Geschädigten erstatten muss. Denn die Notöffnung des Kofferraums war notwendig, um das Gutachten ordnungsgemäß zu erstellen.
2. Kosten für Schiebearbeiten
Ein Abschleppunternehmen hat dem Sachverständigen für das Herausziehen des verunfallten Fahrzeugs und der Öffnung der Motorhaube unter Zuhilfenahme von Werkzeug Schiebekosten in Höhe von 50 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Betrag berechnete der Sachverständige dem Geschädigten weiter. Das verunfallte Fahrzeug war dicht eingeparkt und eine Besichtigung am ursprünglichen Abstellort war nicht möglich.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.04.2022, Az. 12 O 230/21, entschieden, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung diese Kosten dem Geschädigten erstatten muss. Denn durch das Herausziehen und Öffnen der Motorhaube war Personal- und Materialeinsatz erforderlich, welcher zeitlich nach Abschluss des Abschleppvorgangs erbracht worden ist. Die Beklagtenseite konnte nicht davon ausgehen, dass das Abschleppunternehmen kostenlos tätig wird.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Ohne die Mithilfe des Autohauses kann der Sachverständige oftmals nicht sein Gutachten erstellen. Den hierfür entstandenen Aufwand sollte das Autohaus dem Sachverständigen berechnen.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Berechnet die Werkstatt/Abschleppunternehmen dem Sachverständigen Kosten für Arbeits- und Materialeinsatz, sollte dieser die Kosten mit in seine Rechnung an den Geschädigten aufnehmen und diesem weiter berechnen. Als Nachweis kann die Fremdrechnung beigefügt werden.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Gutachterhilfskosten werden in der Rechtsprechung überwiegend als unfallbedingt und erforderlich angesehen. Erhält der Geschädigte daher eine Rechnung des Sachverständigen über diese Positionen, kann er diese nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall von der gegnerischen Versicherung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersetzt verlangen.