Nach einem unverschuldeten Unfall muss der Sachverständige in bestimmten Fällen das beschädigte Fahrzeug von unten begutachten. Dafür wird es auf eine Hebebühne verbracht. Nicht jeder Sachverständige verfügt aber über eine eigene Hebebühne – der Sachverständige besichtigt das Auto meistens in der Werkstatt, die ihm eine Hebebühne zur Verfügung stellt. Die Kfz-Werkstatt darf die Kosten für die Hebebühnenbenutzung an den Geschädigten berechnen, wenn die Nutzung vom Werkstattauftrag umfasst ist.
Das hat das Amtsgericht München in einem Verfahren, in dem wir für einen Unfallgeschädigten diese von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht erstatteten Kosten eingeklagt hatten, entschieden (AG München, Urteil vom 27.09.2021, Az. 331 C 3645/21). Der Werkstattauftrag enthielt dabei auch die Position, das unfallbeschädigte Fahrzeug dem beauftragten Gutachter bereitzustellen.
Begründet wurde dies vom Gericht wie folgt:
„Hinsichtlich der Kosten für die Hebevorrichtung geht das Gericht davon aus, dass der klägerische Sachverständige die Bereitstellung der Hebebühne bei der Werkstatt in Auftrag gegeben hat. Insofern konnte die Werkstatt die Position Bereitstellung der Hebebühne auch der Klägerin in Rechnung stellen. Es macht schadensrechtlich keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Sachverständigen die Bereitstellung der Hebebühne in Rechnung stellt und der Sachverständige wiederum dies in seiner Rechnung gegenüber der Geschädigten abrechnet oder ob die Werkstatt direkt die Rechnung an die Klägerin richtet.
Die Beklagte trägt vor, dass die Bereitstellung der Hebebühne nicht erforderlich gewesen sei, da lediglich der linke Außenspiegel unfallbedingt beschädigt wurde und daher die Begutachtung des Fahrzeugs keine Hebebühne erfordert hätte. Hinsichtlich des beanstandeten Postens kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Bereitstellung zur Begutachtung erforderlich im engeren Sinne war. Da sie tatsächlich angefallen ist und abgerechnet wurde, trägt der Schädiger und mit ihm die Beklagte das Risiko, dass von den erforderlichen Maßnahmen abgewichen wurde. Die Entstehung etwaiger Mehrkosten für den umstrittenen Posten liegt außerhalb der kontrollierbaren Einflusssphäre des Geschädigten. Zugunsten der Klägerin streitet folglich das sog. Werkstattrisiko, so dass diese Anspruch auf Schadensersatz für den in Rechnung gestellten Betrag über 80,00 Euro netto hat.“
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Hat das Autohaus vom Kunden oder vom Sachverständigen den Auftrag erhalten, dem Sachverständigen eine Hebebühne zur Verfügung zu stellen, kann das Autohaus dem Kunden diese Kosten im Rahmen der Reparaturrechnung berechnen.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für die Besichtigung des Fahrzeugs auf einer Hebebühne entstehen Kosten. Sofern ein Auftrag an das Autohaus vorliegt, dem Sachverständigen eine Hebebühne zur Verfügung zu stellen, können diese Kosten direkt dem Geschädigten in Rechnung gestellt werden. Es ist aber auch ein anderer Weg möglich: Die Werkstatt berechnet dem Sachverständigen die Kosten für die Hebebühne und dieser nimmt die Kosten mit in seine Rechnung an den Geschädigten auf. Als Nachweis kann die Fremdrechnung der Werkstatt beigefügt werden.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Die Kosten für die Bereitstellung der Hebebühne sind eine Position, die die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erstatten muss. Auch bezüglich dieser Position kann sich der Geschädigte auf die Grundsätze des Werkstattrisikos berufen und der Schädiger hat etwaige unnötige Mehraufwendungen zu tragen.