Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann es vorkommen, dass der Geschädigte zur Reparatur seines Fahrzeugs oder zur Ersatzbeschaffung finanziell in Vorlage treten muss, da die Regulierung mit der gegnerischen Versicherung nicht schnell genug vonstatten geht. Was aber ist, wenn dem Geschädigten die finanziellen Mittel dazu fehlen, er aber möglichst schnell die Reparatur in Auftrag geben oder ein Ersatzfahrzeug anschaffen will?
Entweder der Geschädigte mietet bis zur Regulierung durch die gegnerische Versicherung einen Mietwagen an (vgl. hierzu unser Newsletter 23/2018) oder der Geschädigte nimmt einen Kredit auf.
Nimmt der Geschädigte freiwillig einen Kredit auf, damit er die Unfallkosten zunächst bezahlen kann, hat der Schädiger die dafür entstehenden Kosten zu tragen. Das hat das AG Ludwigsburg mit Urteil vom 27.01.2020, Az. 7 C 1736/1, klargestellt (ebenso AG Buchen, Urteil vom 24.05.2012, Az. 1 C 127/12). Allerdings muss der Geschädigte Folgendes beachten:
- Der Geschädigte muss eine möglichst preiswerte Finanzierung wählen; er muss aber keine Marktforschung betreiben (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973, Az. VI ZR 27/73). Nach dem Gebot der wirtschaftlichen Vernunft darf der Geschädigte sich den Kredit aber auch nicht ohne jede Rücksicht auf die Kosten beschaffen; stark aus dem Rahmen fallende Kreditkosten werden nicht anerkannt.
- Die Finanzierung muss zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme notwendig und wirtschaftlich sein. Denn grundsätzlich ist es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren; der Geschädigte muss nicht zunächst eigene Mittel aufwenden oder sich auf eigene Kosten Mittel beschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1988, Az. III ZR 42/87, BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 36/06).
- Der Geschädigte muss der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Kreditaufnahme vorher mit einem Warnhinweis ankündigen. Dies folgt aus der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Geschädigte muss die gegnerische Versicherung darauf aufmerksam machen, dass er zu einer Vorfinanzierung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung aus eigenen Mitteln nicht in der Lage ist. Er muss nach herrschender Meinung aber nicht schon mit der Mitteilung detailliert zu seinen finanziellen Verhältnissen vortragen oder Nachweise beifügen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 20.01.2020, Az. 25 U 156/18, LG Hannover, Urteil vom 04.06.2019, Az. 1 O 166/18). Durch den Warnhinweis kann sich der Schädiger darauf einstellen, dass ein um die Zinsen erhöhter Schaden droht und er diesen durch eine schnelle Zahlung vermeiden kann.
Sind all diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Zinsschaden vom Schädiger zu ersetzen.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Grundsätzlich ist der Geschädigte nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen, um den Schaden aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren. In manchen Fällen kann sich dies aber für den Geschädigten anbieten, beispielweise weil ein bestimmtes Wunsch-Ersatzfahrzeug nur für kurze Zeit verfügbar ist. Har die gegnerische Versicherung dann noch nicht reguliert und verfügt der Geschädigte nicht über die finanziellen Mittel, kann eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung helfen. Darauf sollte das Autohaus den Geschädigten hinweisen.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Nimmt der Geschädigte freiwillig einen Kredit auf, um die Unfallkosten zunächst bezahlen zu können, sind die dafür entstehenden Kosten vom Schädiger zu tragen, sofern die oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.