Wurde der Geschädigte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall verletzt und kann deshalb seiner Arbeit nicht mehr – oder nicht mehr wie gewohnt – nachgehen, kann er vom Schädiger den sogenannten Erwerbsschaden (auch Verdienstausfall) erstattet verlangen.
Die Höhe des Schadens richtet sich danach, ob der Geschädigte Lohnempfänger, Selbstständiger, Kind/Schüler/Auszubildender ist oder einen Haushalt führt.
Dem Lohnempfänger entsteht während der ersten sechs Wochen des Ausfalls kein Schaden, da sein Arbeitgeber 100 % der letzten Bruttobezüge bezahlt. Nach dem Ende dieser Entgeltfortzahlung erhält der Geschädigte Krankengeld von seinem Krankenversicherer. Dieses beträgt in der Regel 70 % des letzten Bruttoeinkommens. Dadurch hat der Geschädigte eine Differenz zwischen Lohn und geringerem Krankengeld, die der Schädiger erstatten muss. Urlaubsentgelt und Sonderzahlungen wie Gratifikationen, Treueprämie, Überstundenvergütung sind ebenso zu berücksichtigen. Zur Berechnung der Schadenshöhe werden die letzten zwölf Lohnabrechnungen sowie das Schreiben der Krankenkasse über die Höhe des Krankentagegeldes benötigt. Der Lohnempfänger muss sich jedoch ersparte eigene Aufwendungen in Höhe von 5 % anrechnen lassen. Dies können beispielsweise Fahrtkosten sein, da der Geschädigte nicht zur Arbeit fahren muss und sich so Ausgaben für Auto und Kraftstoff oder für Fahrkarten des ÖPNV erspart.
Bei Selbstständigen ist die Berechnung des Verdienstausfalles kompliziert und aufwendig. Der Verdienstausfallschaden besteht aus den Einbußen, die der Selbstständige während seines unfallbedingten Arbeitsausfalls hatte. Dazu muss er entweder konkret entgangene Geschäfte oder eine Gewinnminderung nachweisen. Dieser Nachweis gelingt häufig nur unter Mithilfe von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder entsprechenden Sachverständigen.
Bei Kindern, Schülern oder Auszubildenden ist der Schaden zu ersetzen, der durch den Ausfall in der Schule zu einem verhinderten oder verspäteten Eintritt in das Berufsleben führt. Daraus können Nachteile bei der Karriereplanung und beim Verdienst resultieren. Auch hier ist die konkrete Bezifferung des Schadens in der Regel nur mithilfe eines Gutachters möglich.
Auch dem nicht berufstätigen Geschädigten steht ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Das ist dann der Fall, wenn er aufgrund der Verletzung seinen Haushalt nicht mehr führen kann (sog. Haushaltsführungsschaden, vgl. Newsletter 03/2020). Auch die Haushaltsführung stellt eine Erwerbstätigkeit dar. Der Geschädigte kann eine Ersatzkraft einstellen und die Kosten hierfür konkret berechnen oder er verzichtet auf eine Hilfe und berechnet den Schaden fiktiv. Bei konkreter Abrechnung ist der tatsächlich erforderliche Aufwand vom Schädiger zu ersetzen. Das ist der Bruttolohn einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Stellt der Geschädigte keine Ersatzkraft ein und wird der Ausfall durch Mehrarbeit der Familienmitglieder, unentgeltliche Hilfe Dritter oder überobligatorische Anstrengungen des Geschädigten selbst kompensiert, rechnet er den Schaden fiktiv ab. Der zu ersetzende Mehraufwand bemisst sich nach dem Nettolohn, der für die jeweiligen Arbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Wird ein Geschädigter bei einem Verkehrsunfall verletzt und kann deshalb seiner Arbeit nicht mehr – oder nicht mehr wie gewohnt – nachgehen, ist an die Schadensposition „Erwerbsschaden“ zu denken. Die Berechnung und die Höhe des Schadens richten sich danach, ob der Geschädigte Lohnempfänger, Selbstständiger, Kind/Schüler/Auszubildender ist oder einen Haushalt führt. Die Geltendmachung des Schadens sollte auf jeden Fall durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht vorgenommen werden.