

Wurde der Geschädigte bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall verletzt und kann deshalb seinen Haushalt nicht mehr – oder nicht mehr wie gewohnt – führen, kann er vom Schädiger den sogenannten Haushaltsführungsschaden erstattet verlangen. Diese Schadensposition führt in der Regulierungspraxis von Verkehrsunfällen mit Personenschäden oftmals ein Schattendasein.
Rechtliche Einordnung
Der Schaden des Verletzten ist, soweit seine ausgefallene bzw. beeinträchtigte Hausarbeit dem Familienunterhalt dient, Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB. Soweit die Hausarbeit zur eigenen Versorgung erfolgt, kann der Verletzte wegen des Ausfalls vermehrte Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB geltend machen (vgl. BGH, Urteil v. 06.06.1989, Az. VI ZR 66/88). Der Geschädigte hat die Wahl, ob er den Schaden konkret oder fiktiv abrechnet. Auch eine Kombination aus beiden Abrechnungsmethoden ist möglich (vgl. BGH, Urteil v. 10.10.1989, Az. VI ZR 247/88).
Konkrete oder fiktive Abrechnung möglich
Stellt der Geschädigte eine Ersatzkraft ein, rechnet er konkret ab. Es ist der tatsächlich erforderliche Aufwand vom Schädiger zu ersetzen. Das ist der Bruttolohn einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (vgl. BGH, Urteil v. 08.04.1986, Az. VI ZR 59/85).
Stellt der Geschädigte keine Ersatzkraft ein und wird der Ausfall durch Mehrarbeit der Familienmitglieder, unentgeltliche Hilfe Dritter oder überobligatorische Anstrengungen des Geschädigten selbst kompensiert, rechnet er den Schaden fiktiv ab. Der zu ersetzende Mehraufwand bemisst sich nach dem Nettolohn, der für die jeweiligen Arbeiten an eine Hilfskraft hätte gezahlt werden müssen (vgl. BGH, Urteil v. 18.02.1992, Az. VI ZR 367/90). Die Höhe des ersatzfähigen Nettolohns hängt davon ab, welche Qualifikation die Ersatzkraft haben muss (z.B. einfache Putzhilfe oder ausgebildete/r Wirtschafter/in). Eine Orientierung gibt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) oder die Tarifverträge zwischen den Landesverbänden des Deutschen Hausfrauenbunds. Die Instanzgerichte schätzen vielfach einen pauschalen Stundensatz, der zwischen acht und 14 Euro liegt.
Anforderung an die Schadensdarlegung
Der Geschädigte muss gegenüber der gegnerischen Versicherung seinen Schaden hinreichend darlegen und zu folgenden Punkten vortragen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.03.2014, Az. I-8 U 79/13):
- Der Geschädigte muss beschreiben, welche konkreten Arbeitsleistungen (Angabe der Dauer) er im Haushalt (Angabe von Zuschnitt und Größe, Anzahl der Familienangehörigen) vor dem Unfall tatsächlich erbracht hat. Zur Haushaltstätigkeit zählen dabei nicht nur die „klassische“ Tätigkeiten (Einkaufen, Kochen, Spülen, Waschen, Bügeln, Putzen, Aufräumen), sondern auch Gartenarbeit (vgl. OLG Celle, Urteil v. 16.05.2007, Az. 14 U 166/06), Wohnungsrenovierung/-reparatur, Pkw-Pflege, Schriftverkehr, Haustierhaltung und Hausaufgabenbetreuung (also Haushaltsarbeit „im weiteren Sinn“, vgl. BGH, Urteil vom 29.03.1988, Az. IV ZR 87/87).
- Dann muss der Geschädigte darlegen, in welchem tatsächlichen und zeitlichen Umfang er an diesen Tätigkeiten durch die Verletzung gehindert ist. Dies kann im Übrigen nicht anhand der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) festgestellt werden. Diese ist nämlich abstrakt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Bezug auf eine bestimmte individuelle Tätigkeit ausgerichtet. Auch wenn der Geschädigte zu 100 % arbeitsunfähig ist, kann er dennoch in der Lage sein, Tätigkeiten im Haushalt auszuführen.
- Grundlage der Schadensberechnung ist nicht die Zeit, die der Verletzte für die ausgefallenen Arbeiten in Vergangenheit und Zukunft benötigt hätte, sondern die Zeit, die eine erforderliche (fiktive) Ersatzkraft dafür benötigen würde.
- Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach dem erforderlichen Kostenaufwand für die Beschäftigung einer „gleichwertigen“ Ersatzkraft, gleichgültig, ob sie tatsächlich eingestellt worden ist oder ob man sich anderweitig beholfen hat (siehe hierzu oben).
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Wird ein Geschädigter bei einem Verkehrsunfall verletzt und kann deshalb seinen Haushalt nicht mehr – oder nicht mehr wie gewohnt – führen, ist an die Schadensposition „Haushaltsführungsschaden“ zu denken. Um diesen geltend zu machen, muss der Geschädigte seinen Schaden konkret darlegen, wie es oben beschrieben ist. Hilfreich sind hierfür Listen oder Excel-Tabellen, die der Geschädigte ausfüllt und dadurch seinen Schaden gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung konkret darlegt.