

Zurück aus dem Ausland mit einem unverschuldeten Unfallschaden innerhalb Europas – und nun? Wer ist der ausländische Haftpflichtversicherer? In welcher Sprache kommuniziere ich? Welches Recht findet Anwendung? Die Unfallregulierung kann in einem solchen Fall ziemlich kompliziert sein.
Die Kommunikation erfolgt zwar mittlerweile in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über einen deutschen Schadensregulierungsbeauftragten. Dieser ist beauftragt, die außergerichtliche Schadensregulierung durchzuführen. Aber insgesamt ist die Schadensregulierung von Verkehrsunfällen im Ausland häufig schwieriger und langwieriger. Zudem sind im Ausland nicht alle Schadensersatzpositionen anerkannt, die man in Deutschland gemeinläufig kennt.
Denn bei einem Unfall im Ausland gilt immer das Recht des Landes, in dem sich der Autounfall ereignet. Welche Sachschadenersatzansprüche der Geschädigte in einzelnen ausgewählten Ländern Europas geltend machen kann, haben wir in unserem Newsletter 26/2019 dargestellt. In einigen Ländern sind auch die Mindestdeckungssummen deutlich niedriger als in Deutschland.
Um auch im Reiseland optimal abgesichert zu sein, gibt es für Autofahrer die AuslandSchaden-Schutzversicherung. Das ist eine Zusatzversicherung, die die eigene Kfz-Versicherung um Leistungen ergänzt, die durch Schäden bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall außerhalb Deutschlands fällig werden. Einige Geschädigte haben sogar diesen Versicherungsschutz abgeschlossen, wissen aber gar nichts davon.
Der geschädigte Versicherungsnehmer kann sich nach einem Unfall im Ausland mit seinen Schadenersatzforderungen dann an die eigene Ausland-Schaden-Schutzversicherung wenden. Der Personen- und Sachschaden wird so ersetzt, als hätte der Unfallgegner eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Inland und der Geschädigte wird bei einem unverschuldeten Unfall so gestellt, als sei der Unfall in Deutschland geschehen. Es werden alle Forderungen erstattet, auf die der Geschädigte in Deutschland Anspruch hätte, wenn der Unfallverursacher bei der Versicherung den gleichen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz hätte wie der Geschädigte. Eine Selbstbeteiligung fällt meist nicht an.
Der Geschädigte kann somit alle Ansprüche geltend machen, die ihm nach deutschem Recht zustehen, wie z.B. Schmerzensgeld, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagen. Dies gilt auch dann, wenn diese Ersatzleistungen nach ausländischem Recht nur zum Teil oder gar nicht ersetzt werden.
Der Auslandsschadenschutz gleicht Schäden bis zur vereinbarten Deckungsgrenze aus oder er übernimmt die Differenz im Falle einer zu geringen Deckung durch die gegnerische Kfz-Versicherung. Ein evtl. Mitverschulden des Geschädigten wird aber berücksichtigt.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Das Autohaus sollte von dem Produkt der Ausland-Schaden-Schutzversicherung schon einmal gehört haben. Sofern nämlich nach einigen ausländischen Rechtsordnungen beispielsweise Gutachterkosten nicht erstattet werden, kann im Falle des Bestehens einer Ausland-Schaden-Schutzversicherung möglicherweise doch ein Gutachten zur Feststellung des Schadens in Auftrag gegeben werden.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständige gilt dasselbe wie für das Autohaus.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte sollte nach einem Unfall im Ausland in seinen Versicherungsunterlagen überprüfen, ob er eine Ausland-Schaden-Schutzversicherung abgeschlossen hat. Falls dies der Fall ist, sollte er dies, sofern er einen Rechtsanwalt mit der Unfallregulierung beauftragt, dem Rechtsanwalt mitteilen. Der Rechtsanwalt kann dann entscheiden, ob der Schaden über diese Versicherung oder über den deutschen Regulierungsbeauftragten unter Geltung des ausländischen Rechts reguliert wird. Einen vorschnelle oder zu häufige Inanspruchnahme der Ausland-Schaden-Schutzversicherung kann unter Umständen zu einer höheren Versicherungsprämie führen.