

In unserem jüngsten Newsletter 25/2019 hatten wir über die Abwicklung von Verkehrsunfällen im europäischen Ausland berichtet. Diese gestaltet sich häufig schwieriger und langwieriger. Zudem sind im Ausland nicht alle Schadensersatzpositionen anerkannt, die man in Deutschland gemeinläufig kennt. Denn ein Verkehrsunfall im Ausland unterliegt in der Regel dem dortigen nationalen Recht. Nach diesem bekommt der Geschädigte häufig weniger Schadensersatzleistungen für Sach- und Personenschäden als in Deutschland.
Welche Sachschadenersatzansprüche der Geschädigte in einzelnen ausgewählten Ländern Europas geltend machen kann, erfahren Sie nachstehend:
Österreich:
Ersetzt werden:
- Reparaturkosten (der gegnerischen Versicherung sollte vorab die Besichtigung ermöglicht werden)
- Totalschaden (Zeitwert abzgl. Restwert)
- Mietwagen (auch für private Nutzung; 10 bis 15 % Abzug ersparte Eigenaufwendungen)
- Gutachterkosten (nur sofern der Schaden nicht durch die österr. Versicherung besichtigt wurde)
- Wertminderung (nach österr. Formeln)
- Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt
- Anwaltskosten
- Unkostenpauschale
Nicht ersetzt werden:
- Nutzungsausfall
Italien:
Ersetzt werden:
- Reparaturkosten gegen Vorlage der quittierten Reparaturrechnung
- Totalschaden (Zeitwert abzgl. Restwert)
- Mietwagen (sofern beruflich benötigt; bis zu 20 % Abzug ersparte Eigenaufwendungen)
- Nutzungsausfall (Tagessatz zwischen 5,00 und 30,00 Euro je nach Größe des Fahrzeugs)
- Wertminderung (sofern Fahrzeug bei Unfallzeitpunkt nicht länger als ein Jahr zugelassen)
- Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt
Nicht ersetzt werden:
- Gutachterkosten
- Teilweise müssen Anwaltskosten vom Geschädigten selbst getragen werden
- allgemeine Unkostenpauschale
Kroatien:
Ersetzt werden:
- Reparaturkosten einer deutschen Werkstatt in voller Höhe nur, wenn Übereinstimmung mit der Schadensbeschreibung auf der polizeilichen Unfallbestätigung oder der Schadensschätzung einer kroatischen Versicherung besteht
- Totalschaden (durch ein Gutachten nachgewiesener Zeitwert abzgl. Restwert)
- Mietwagen (sofern beruflich benötigt)
- Wertminderung (nur in geringer Höhe bei schwer beschädigtem, neuerem Fahrzeug)
- Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt
- Gutachterkosten (wenn Schaden nicht anderweitig nachgewiesen werden kann oder gegnerische Versicherung ein solches verlangt)
- außergerichtliche Anwaltskosten
Nicht ersetzt werden:
- Nutzungsausfallentschädigung
- allgemeine Unkostenpauschale
Polen:
Ersetzt werden:
- Reparaturkosten einer deutschen Werkstatt: Einholung eines Kostenvoranschlags sinnvoll, der vorab zur Genehmigung bei der polnischen Versicherung eingereicht werden
- Totalschaden (Zeitwert abzgl. Restwert)
- Mietwagen (sofern beruflich benötigt)
- Wertminderung (meist nur nach gerichtlicher Entscheidung)
- Abschleppkosten zur nächsten Werkstatt
- Gutachterkosten (nur wenn Begutachtung in Einverständnis mit Versicherung erfolgt)
Nicht ersetzt werden:
- Nutzungsausfallentschädigung
- außergerichtliche Anwaltskosten
Unfall in Deutschland mit Ausländer
Wieder anders zu behandeln sind Unfälle, die in Deutschland, unter Beteiligung eines ausländischen Fahrzeugs passieren. Hier kommt das Deutsche Büro Grüne Karte – ein Zusammenschluss von europäischen Haftpflichtversicherungen – ins Spiel. Das Büro Grüne Karte übermittelt die Daten der zuständigen Versicherung aus dem Ausland und des deutschen Regulierungsbeauftragten oder tritt selbst in die Rechte und Pflichten des ausländischen Versicherers ein.
- Das anwendbare sachliche Recht ist das Recht des Unfalllandes, also deutsches Recht. Auch hier gibt es wieder eine Ausnahme: ereignet sich der Unfall in Deutschland unter Beteiligung zweier Bürger mit ständigem Wohnsitz im selben ausländischen Staat, gilt das Recht dieses ausländischen Staates.
- Die Entscheidungshoheit über die materiell-rechtlichen Schadenersatzansprüche hat der deutsche Regulierungsbeauftragter.
- Für den Fall einer Klage wird das Deutsches Büro Grüne Karte mit Sitz in Hamburg verklagt.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Das Autohaus sollte sich informieren, welche Schäden in welcher Höhe in den jeweiligen Ländern nach deren nationalem Recht erstattet werden. Andernfalls tritt es mit Leistungen in Vorlage, die der Geschädigte später nicht geltend machen kann.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen gilt dasselbe wie für das Autohaus.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte sollte nach einem Unfall im Ausland, der dem dortigen nationalen Recht unterliegt, wissen, dass er häufig weniger Schadensersatzleistungen für Sach- und Personenschäden als in Deutschland bekommt. Vor Beauftragung der Reparaturwerkstatt, des Gutachters und des Vermietunternehmens sollte er daher zunächst abklären, welche Sachschäden er im ausländischen Recht vom Unfallgegner erstattet bekommt. Letztendlich haftet der Geschädigte gegenüber als Auftraggeber für die Kosten. Bei einem Unfall in Deutschland mit ausländischer Beteiligung gilt dagegen deutsches Recht.