Die fiktive Abrechnung ist eine besondere Art der Unfallabwicklung. Eine offizielle Definition gibt es nicht: Zumeist wird die Abrechnung eines Schadens als „fiktiv“ (oder „abstrakt“) bezeichnet, wenn kein tatsächlicher, sondern nur ein potenzieller Aufwand geltend gemacht wird.
Die Schadensberechnung erfolgt nicht auf Basis einer konkreten Reparaturkostenrechnung, sondern nach Maßgabe eines Sachverständigengutachtens oder aufgrund eines Kostenvoranschlags einer Kfz-Werkstatt. Eine Reparaturrechnung wird bei der fiktiven Abrechnung also nicht vorgelegt und der Unfallwagen muss auch nicht repariert werden – das ist das Besondere an dieser Abrechnung.
Eine fiktive Abrechnung ist in jedem Fall möglich. Untersagt ist hier lediglich die Geltendmachung der nicht angefallenen Umsatzsteuer (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB). Die Umsatzsteuer wird nach der gesetzlichen Regelung nur dann erstattet, wenn diese konkret angefallen und nachgewiesen ist.
Besonders bei der fiktiven Abrechnung nach Gutachten gibt es immer wieder Schadenspositionen, die von den Versicherungen gekürzt werden. Hierzu zählen u. a. die markengebundenen Stundenverrechnungssätze, die Verbringungskosten oder die UPE-Zuschläge (Zuschläge auf die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers).
Zu diesen Positionen gibt es umfangreiche Rechtsprechung. Werden diese Kürzungen durch ein anwaltliches Schreiben mit der richtigen Argumentation nachgefordert, wird seitens der gegnerischen Versicherung meist auch nachreguliert.