Autofelgen sind Modeartikel und sind oft nur über einen begrenzten Zeitraum lieferbar. Das bringt in der Unfallregulierung Probleme mit sich. Wenn die durch den Unfall beschädigte Sonderfelge nicht mehr lieferbar ist, bekommt der Geschädigte dann vier neue und die Versicherung muss die Kosten erstatten?
Wenn die beschädigte Sonderfelge definitiv nicht mehr lieferbar ist, ist das in der Tat so. Der Geschädigte muss sich aber vorher erkundigen, und zwar nicht nur beim Hersteller, sondern auch bei anderen seriösen Quellen, zum Beispiel bei einem Gebrauchtteilcenter, das ein Hersteller betreibt, oder bei einem als seriös bekannten Verwerter. Auf Privatangebote aus dem Internet oder auf Auslandsangebote muss sich der Geschädigte nicht einlassen; hier besteht die Gefahr besteht, dass Diebesgut oder Fälschungen angeboten werden.
Und: Der Versicherer muss nach § 254 Abs. 2 BGB gewarnt werden, wenn klar ist, dass der Hersteller nicht liefern kann. Der Geschädigten muss den Versicherer fragen, ob dieser eine Sonderfelge beschaffen kann. Sollte innerhalb einer Frist von drei bis fünf Werktagen von dort keine Antwort kommen, kann der Geschädigte die vier neuen Felgen erstattet verlangen.
Die drei unbeschädigten Felgen, die dem Geschädigten noch verbleiben, haben aber auch einen Wert. Denn mit diesen drei unbeschädigten Felgen könnte man ja gleichartige Probleme dreimal lösen. Wenn der Versicherer also mitteilt, dass er einen Käufer für die drei übriggebliebenen Felgen habe, muss der Geschädigte dieses Angebot annehmen und sich den Kaufpreis im Wege des Vorteilsausgleiches anrechnen lassen.