Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall darf der Geschädigte auf der Grundlage der im Schadengutachten festgestellten Reparaturkosten seinen Schaden auch fiktiv abrechnen. Das heißt, er lässt den Unfallschaden nicht (oder nur teilweise) reparieren und verlangt von der gegnerischen Versicherung die Reparaturkosten ohne Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ersetzt.
Die Porsche-, VW-, BMW-, Mercedes-Urteile des BGH
Ausgangspunkt bei der fiktiven Abrechnung sind die folgenden Entscheidungen des BGH: „Porsche-Urteil“ vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, „VW-Urteil“ vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, „BMW-Urteil“ vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09 und „Mercedes-Urteil“ vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09.
Grundsatz:
Der Geschädigte kann die Stundenverrechnungssätze seiner Markenwerkstatt am Ort verlangen.
Ausnahme:
Der Versicherer kann auf eine andere, auch markenfremde oder -freie Werkstatt verweisen, wenn er nachweist, dass die Reparatur in dieser Werkstatt qualitativ gleichwertig ist.
Weitere Ausnahme:
Trotz technischer Gleichwertigkeit ist der Verweis für den Geschädigten unzumutbar, wenn das Fahrzeug noch unter dem Schutz der Garantie steht, also jünger als drei Jahre ist oder – bei einem Alter über drei Jahre – scheckheftgepflegt ist; d.h. es müssen alle Services und Reparaturen in einer Markenwerkstatt durchgeführt worden sein.
Auto älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt
Wenn das Auto des Geschädigten älter als drei Jahre ist und nicht scheckheftgepflegt ist, kann der Schädiger bzw. dessen Versicherer auf eine Referenzwerkstatt verweisen. Für einen wirksamen Verweis müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Reparatur in der freien Werkstatt muss vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig sein. Eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit wurde bejaht für einen zertifizierten Meisterbetrieb unter TÜV/DEKRA-Qualitätskontrolle, der Originalteile verwendet (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI 259/09).
- Die Werkstatt muss für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich sein. Ohne weiteres zugänglich ist eine Werkstatt in 21 km Entfernung zum Wohnort des Geschädigten (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09).
- Die Reparatur darf nicht nur aufgrund von Sonderkonditionen für die Haftpflichtversicherung günstiger sein. Die „freie Fachwerkstatt“ muss für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, d.h. allen Kunden zugänglichen Preise, zugrunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2015, Az. VI ZR 267/14).
Mit Urteil vom 25.09.2018, Az. VI ZR 65/18, hat der BGH eine bislang noch nicht geklärte Frage entschieden: Der Schädiger darf bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten auch dann auf die Preise einer konkret benannten anderen Werkstatt verweisen, wenn im Schadengutachten bereits statt der Markenwerkstattpreise ortsübliche mittlere Stundenverrechnungssätze die Kalkulationsgrundlage bildeten.
Damit ist die entgegenstehende Rechtsprechung einiger Untergerichte (z.B. OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az. 10 U 859/13, LG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017, Az. 22 S 157/16) obsolet. Diese Gerichte hatten vertreten, dass sich der Geschädigte nicht auf die niedrigeren Löhne einer Referenzwerkstatt verweisen lassen muss, wenn er in seinem Gutachten (nur) ortsübliche mittlere Stundenverrechnungssätze zugrunde gelegt hat.
