Die UPE-Aufschläge sind Preisaufschläge auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile, die von den Autohäusern und Kfz-Werkstätten berechnet werden. Dieser Aufschlag ist branchenüblich, beispielsweise aufgrund der Lagerhaltung oder aufgrund des konkreten Beschaffungsaufwands. Der Sachverständige berücksichtigt nach einem Haftpflichtschaden die Höhe des UPE-Aufschlags in seinem Gutachten, wenn dieser Aufschlag regional anfällt und üblich ist.
Insbesondere wenn ein Unfallgeschädigter seinen Fahrzeugschaden nach dem von ihm eingeholten Gutachten fiktiv abrechnet, also ohne Vorlage der Reparaturrechnung, wird von der gegnerischen Haftpflichtversicherung diese Position gerne gekürzt.
Das Argument lautet: Weil nicht repariert wurde, sind UPE-Aufschläge nicht angefallen und müssen auch nicht erstattet werden.
Das ist aber falsch. Wenn das, was „nicht angefallen“ ist, nicht erstattet werden müsste, gäbe es keine fiktive Abrechnung.
Entscheidend ist vielmehr die Frage: Hätte der Geschädigte bei durchgeführter Reparatur die Position „UPE-Aufschläge“ bezahlen müssen?
Dazu ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur fiktiven Abrechnung bzgl. der Stundenverrechnungssätze heranzuziehen.
Ausgangspunkt sind die folgenden Entscheidungen des BGH: „Porsche-Urteil“ vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, „VW-Urteil“ vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, BMW-Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09 und Mercedes-Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09. Demnach gilt:
Ist das Fahrzeug jünger als drei Jahre oder zwar älter, aber konsequent scheckheftgepflegt, ist der Maßstab die Markenwerkstatt am Ort des Geschädigten. Wenn dort UPE-Aufschläge berechnet werden, kann der Geschädigte diese auch fiktiv abrechnen. Wenn dort keine UPE-Aufschläge berechnet werden, müsste der Geschädigte diese Positionen bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht bezahlen und bekommt sie auch bei einer fiktiven Abrechnung nicht erstattet.
Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten auf eine Alternativ-/Referenzwerkstatt verweisen. Es ist dann ist zu prüfen, ob diese Werkstatt die UPE-Aufschläge berechnet und dann gilt für die Erstattung das Gleiche wie oben. Meistens berechnen die von der gegnerischen Versicherung benannten Referenzwerkstätten die UPE-Aufschläge jedoch nicht.