Die Verbringungskosten sind Teil der Reparaturkosten, die der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls als Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen kann. Verbringungskosten fallen z.B. an, wenn das Fahrzeug aus der beauftragten Kfz-Werkstatt in eine Lackiererei gebracht wird und dadurch Kosten in Form von Transport und Arbeitszeit entstehen.
Insbesondere wenn ein Unfallgeschädigter seinen Fahrzeugschaden nach dem von ihm eingeholten Gutachten fiktiv abrechnet, also ohne Vorlage der Reparaturrechnung, wird diese Position von der gegnerischen Haftpflichtversicherung gerne gekürzt.
Das Argument lautet: Weil nicht repariert wurde, sind Verbringungskosten nicht angefallen und müssen auch nicht erstattet werden.
Das ist aber falsch. Wenn das, was „nicht angefallen“ ist, nicht erstattet werden müsste, gäbe es keine fiktive Abrechnung.
Entscheidend ist vielmehr die Frage: Hätte der Geschädigte bei durchgeführter Reparatur die Position „Verbringungskosten“ bezahlen müssen?
Dazu ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur fiktiven Abrechnung bzgl. der Stundenverrechnungssätze heranzuziehen.
Ausgangspunkt sind die folgenden Entscheidungen des BGH: „Porsche-Urteil“ vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, „VW-Urteil“ vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, BMW-Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09 und Mercedes-Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09. Demnach gilt:
Ist das Fahrzeug jünger als drei Jahre oder zwar älter, aber konsequent scheckheftgepflegt, ist der Maßstab die Markenwerkstatt am Ort des Geschädigten. Wenn dort Verbringungskosten berechnet werden, kann der Geschädigte diese auch fiktiv abrechnen. Wenn dort keine Verbringungskosten berechnet werden, müsste der Geschädigte diese Positionen bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht bezahlen und bekommt sie auch bei einer fiktiven Abrechnung nicht erstattet.
Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt, kann die gegnerische Haftpflichtversicherung den Geschädigten auf eine Alternativ-/Referenzwerkstatt verweisen. Es ist dann ist zu prüfen, ob diese Werkstatt die Verbringungskosten berechnet und dann gilt für die Erstattung das Gleiche wie oben. Meistens berechnen die von der gegnerischen Versicherung benannten Referenzwerkstätten die Verbringungskosten jedoch nicht.