

Seit dem 1. Oktober 2019 können sich Autofahrer für die Zulassung und Ummeldung ihrer Fahrzeuge künftig den Weg zur Zulassungsstelle sparen – alle Standardvorgänge können nun online abgewickelt werden. Bislang war online nur die Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs sowie die Wiederzulassung im selben Zulassungsbezirk möglich. Zukünftig können Erstzulassung, Wiederzulassung, Umschreibung und Adressänderung von zu Hause aus per Mausklick erledigt werden. Möglich ist das durch das Inkrafttreten der Stufe 3 der „Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“. In einem nächsten Schritt (Stufe 4) ist dann die Ausweitung der internetbasierten Kfz-Zulassung auf juristische Personen vorge-sehen. Insbesondere Unternehmen sollen hiervon profitieren.
Mit knapp 20 Millionen Zulassungsvorgängen im vergangenen Jahr ist die Kfz-Zulassung eines der meistgenutzten Verwaltungsverfahren in Deutschland. Das Projekt i-Kfz ist Teil des Projekts, mit dem die Bundesregierung einen Punkt aus dem Koalitionsvertrag um-setzt.
Voraussetzung der „Internetbasierten Fahrzeugzulassung“ ist allerdings, dass der Nutzer einen elektronischen Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion besitzt. Um sich eindeutig auszuweisen, benötigt er außerdem ein Kartenlesegerät oder die staatliche Ausweis-App auf dem Smartphone.
Wie genau die vollautomatisierte Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges im Internet funktioniert, können Sie unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Strassenverkehr/internetbasierte-fahrzeugzulassung.html nachlesen.
Was heißt das für die Unfallregulierung?
Derzeit gilt nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Hinblick auf die Abmeldung eines verunfallten Fahrzeugs und die Neuzulassung des neu angeschafften Fahrzeugs: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Abmeldung des verunfallten und die Anmeldung des Ersatzfahrzeugs selbst vorzunehmen. Er muss sich nicht aus Gründen der Schadensminderung selbst zur Zulassungsstelle bemühen, sondern darf das Autohaus oder einen Zulassungsdienst damit beauftragen. Die Kosten dafür muss der Schädiger erstatten (vgl. AG Biberach an der Riß, Urteil vom 03.02.2017, Az. 8 C 921/16; AG Herne, Urteil vom 30.08.2018, Az. 20 C 48/18; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.09.2016, Az. 102 C 3073/16). Das Autohaus hatte im Fall des AG Biberach neben den Kosten für die Kennzeichen und die Behördengebühr, die jeweils durchgereicht wurden, für den Aufwand von einer Stunde einen Betrag von 68 Euro netto berechnet.
Dies könnte sich für diejenigen Geschädigten, die einen elektronischen Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion, ein Kartenlesegerät oder die staatliche Ausweis-App auf dem Smartphone besitzen, nun ändern. Mit der Möglichkeit der online-Anmeldung, die auch mit weniger Zeitaufwand verbunden ist als die Fahrt zur Zulassungsstelle zzgl. Wartezeiten, kann der Schädiger den Schaden gering halten. Das Einschalten eines Zulas-sungsdienstes, der diesen Aufwand extra berechnet, könnte gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Die weitere Rechtsprechung zu dieser Schadensposition wird daher zukünftig zu beobachten sein.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Das Autohaus sollte die Rechtsprechung zur Erstattungspflicht der Kosten eines Zulassungsdienstes im Auge behalten. Aufgrund der neuen und einfachen Möglichkeit der online Zulassung kann der Geschädigte gehalten sein, die An- und Abmeldung selbst vorzunehmen.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Die Schadensminderungspflicht könnte es zukünftig demjenigen Geschädigten, der über die Voraussetzungen zu einer online Zulassung verfügt, gebieten, diese auch zu nutzen. Schaltet er trotzdem einen Zulassungsdienst ein, könnte eine Erstattungspflicht des Schädigers dieser Kosten ausscheiden.