Für einen Geschädigten bedeutet ein Verkehrsunfall in der Regel einen erheblichen zeitlichen Aufwand: die Teilnahme an der polizeilichen Unfallaufnahme, die Fahrten zum Sachverständigen, zur Werkstatt und zum beauftragten Rechtsanwalt, Telefonate mit dem Rechtsanwalt, die Fahrten für die Suche und den Erwerb eines Ersatzfahrzeugs, für die An- und Abmeldung beim Straßenverkehrsamt, das Aufsuchen eines Arztes, Telefonate mit dem Arbeitgeber, der Krankenkasse – um nur einiges zu nennen. Die dadurch verursachten Kosten sind im Einzelnen nicht oder kaum belegbar bzw. die Erfassung der Kosten würde einen erheblichen Aufwand verursachen. Kann dieser Zeitaufwand als Schadensposition bei der gegnerischen Versicherung überhaupt geltend gemacht werden?
Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil vom 09.03.1976, Az. VI ZR 98/75, entschieden: Der Zeitaufwand des Geschädigten bei der außergerichtlichen Abwicklung von Schadensersatzansprüchen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ist keine Schadensersatzposition. Übliche persönliche Bemühungen um die Erlangung des geschuldeten Ersatzes müssen ohne besondere Entschädigung erbracht werden.
In einer jüngeren Entscheidung wurde dies vom Brandenburgischen OLG mit Urteil vom 17.09.2018, Az. 12 U 244/16, bestätigt: Die Mühewaltung des Geschädigten bei der Rechtswahrung und Rechtsgeltendmachung gehört zum ureigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich und liegt außerhalb des Schutzzwecks der Haftung des Schädigers. Aufwendungen an Zeit, die sich nicht konkret in der Vermögenssphäre niederschlagen, sind daher nach ständiger Rechtsprechung nicht ersatzfähig. Der Verlust an Freizeit stellt keinen erstattungsfähigen Schaden dar.
Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte aufgrund des Unfalls auf seinen Urlaub verzichten muss, und zwar trotz der Kommerzialisierung des Urlaubs. Denn der Verzicht auf Urlaub bildet keinen Schaden, der hier ersetzt werden kann. Ebenso kann der Geschädigte einen Verdienstausfall, der ihm durch unbezahlten Urlaub entstanden ist, nicht als Schaden geltend machen.
Nichts anderes gilt, wenn der Geschädigte für diese Aufgaben Dritte, wie z.B. Angestellte, einsetzt. Denn diese sind ohnehin von ihm zu bezahlen. Anders wäre es, wenn die Arbeit der Angestellten bei der Abwicklung des Schadensfalls den Rahmen allgemeiner Verwaltungstätigkeit überschreiten und gesonderte Kosten in Form einer zusätzlichen Zahlung anfallen würden. Das wäre aber nur dann der Fall, wenn ein Mitarbeiter für einen gewichtigen Zeitraum von seiner üblichen Arbeit freigestellt werden müsste.
Allerdings kann der Geschädigte Fahrtkosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstanden sind, erstattet verlangen. Dabei kann es sich um Fahrten zur Abholung des Mietfahrzeugs, Besichtigung und Bestellung des Neufahrzeugs oder Fahrten zum Arzt oder Physiotherapie handeln. Nach dem Brandenburgischen OLG beträgt die Kilometerpauschale 0,25 Euro. Die Pauschale von 0,25 Euro pro Kilometer entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, denn die steuerrechtlich akzeptierten Kilometerpauschalen sind im Schadensersatzrecht nicht anwendbar. Sofern das verunfallte Fahrzeug des Geschädigten nicht mehr verkehrssicher ist und der Geschädigte diese Strecken mit dem Zug o.ä. zurücklegt, kann er die Kosten für das Zugticket geltend machen.
Für das Autohaus/ Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Aufwendungen an Zeit, die sich nicht konkret in der Vermögenssphäre niederschlagen, sind nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall nicht ersatzfähig. Diese Aufwendungen sind dem eigenen Pflichtenkreis zuzurechnen und daher nicht vom Schädiger zu ersetzen. Nur dann, wenn in einem einzelnen konkreten Schadensfall der Umfang der Schadensregulierung einen solch ungewöhnlich hohen Aufwand erfordert, dass dieser nicht mehr mit üblichen persönlichen Bemühungen bewältigt werden kann, kann es einen Ausgleichsanspruch geben. Der Geschädigte hat aber Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Unfallereignis entstanden sind. Sofern er diese geltend machen möchte, empfiehlt es sich, eine Liste mit den einzelnen Fahrten unter Datums- und Kilometerangabe zu erstellen.