

Neben dem reinen Fahrzeugschaden am Kfz gibt es bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall eine weitere Schadensposition: die Beeinträchtigung des Fahrzeugwerts. Diese wird als Wertminderung oder auch als merkantiler Minderwert bezeichnet.
Die Höhe der Wertminderung ist immer wieder Streitpunkt in der Unfallregulierung. Oft kürzt die gegnerische Haftpflichtversicherung die geltend gemachte Wertminderung, manchmal ist auch der Geschädigte selbst mit der Höhe unzufrieden und möchte eine höhere Wertminderung im Gutachten festgestellt haben.
Aber wie stellt denn der Sachverständige die Höhe der Wertminderung fest? Und ist das verbindlich?
Mit Urteil vom 04.07.2017, Az. 11 C 37/16, hat das Amtsgericht Velbert entschieden, dass eine Wertminderung konkret und nicht anhand allgemeingültiger Tabellen oder Methoden zu schätzen sei. Zudem unterliege die Höhe des Minderwerts der Beurteilung und Würdigung des Richters.
In dem vom Amtsgericht Velbert zu entscheidenden Fall hatte der Kläger eine Wertminderung in Höhe von 530 Euro eingeklagt, das Gericht aber letztendlich nur 300 Euro zugesprochen.
Unter merkantiler Wertminderung wird der Wertverlust verstanden, der dadurch entsteht, dass das verunfallte Fahrzeug trotz fachgerechter und technisch einwandfrei durchgeführter Reparatur im Falle eines Verkaufs einen geringeren Erlös erzielt als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Unfallschaden. Grund hierfür ist, dass ein großer Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden eine Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge hat.
Bei der Bestimmung der Höhe der Wertminderung ist immer vom konkreten Einzelfall auszugehen. Die Höhe unterliegt zudem der freien Überzeugung des Richters und kann von diesem nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) geschätzt werden. Häufig wird dabei übersehen, dass die Höhe der Wertminderung nicht eine Feststellung des Sachverständigen ist, sondern dass es sich bei der Bestimmung der Höhe um ein Rechtsproblem handelt, über das der Richter nach Würdigung aller Tatsachen zu entscheiden hat. Der Sachverständige fällt daher kein Schiedsurteil, das die Parteien und das Gericht bindet. Vielmehr besteht seine Aufgabe darin, für das Gericht die Tatsachen aufzubereiten, die erforderlich sind, damit das Gericht zu einer angemessenen Beurteilung der Höhe der Wertminderung gelangen kann.
Nach einer Ansicht in der Rechtsprechung lässt sich die Wertminderung anhand mathematischer Formeln und Berechnungsmodellen wie beispielsweise Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs, Richtlinien des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen) oder MFM (Marktrelevanz- und Faktorenmethode) bestimmen.
Nach anderer Ansicht, der sich auch das Amtsgericht Velbert anschließt, ist nicht eine Betrachtung anhand starrer Grenzwerte und Formeln entscheidend, sondern eine Bewertung der Gesamtumstände durch den Sachverständigen. Dabei sind insbesondere Alter, Fahrleistung, Erhaltungszustand, Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, Art und Ausmaß des Schadens und der zu erwartende Minderwert beim Verkauf des Unfallfahrzeugs zu berücksichtigen. Die Tabellen seien nach Ansicht des Amtsgerichts Velbert schon deshalb ungeeignet, da diese zu stark voneinander abweichenden Ergebnissen kommen.
Der Richter beim Amtsgericht Velbert hat sich in dem von ihm zu entscheidenden Fall anhand der Ausführungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die Behauptung des Klägers, dass der verunfallte Pkw (hier ein Renault) schwer zu verkaufen sei, nicht richtig war. Vielmehr sei das streitgegenständliche Fahrzeug als Familienfahrzeug und auch als von Handwerkern genutztes Fahrzeug sehr gefragt gewesen und daher der Minderwert geringer zu bewerten.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige sollte bei der Beurteilung der Höhe der Wertminderung alle Kriterien (wie Alter, Fahrleistung, Erhaltungszustand, die Marktsituation und Marktgängigkeit des Fahrzeugs, Art und Ausmaß des Schadens und der zu erwartende Minderwert beim Verkauf des Unfallfahrzeugs) mit einbeziehen und in jedem Einzelfall konkret berücksichtigen.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Ist der Geschädigte über die im Sachverständigengutachten festgehaltene Höhe der Wertminderung zunächst enttäuscht, sollte er sich an den Sachverständigen wenden und dort nachfragen, wie dieser zu seiner Feststellung gekommen ist. Der Geschädigte sollte sich auch darüber im Klaren sein, dass eine Klage wegen einer von der Versicherung gekürzten Wertminderung immer ein gewisses Risiko mit sich bringt, da die Feststellung des Sachverständigen im Gutachten keineswegs „in Stein gemeißelt“ sind. Vielmehr kann der Richter die Höhe der Wertminderung selber beurteilen, benötigt hierzu aber meist einen weiteren (kostenpflichtigen) Sachverständigen, der ihm die Tatsachen darlegt, die zur Beurteilung der Höhe der Wertminderung ausschlaggebend sind.