

Gerade im Winter kommt es immer wieder vor: Ein Verkehrsschild an der Straße ist von Schnee bedeckt und deshalb für den Autofahrer schlecht sichtbar. Aber auch ansonsten sind von Zweigen und Ästen eingewachsene oder von einem LKW verdeckte Verkehrsschilder immer wieder ein Thema. Sind solche Schilder überhaupt wirksam? Schützen verdeckte Verkehrsschilder gar vor einem Bußgeld oder Punkten?
Verkehrszeichen äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. Sie müssen aber so aufgestellt oder angebracht sein, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt und ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch Verkehrszeichen verlautbart wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2016, Az. 3 C 10.15).
Rechtlich gesehen stehen Verkehrszeichen den Anordnungen von Polizeibeamten gleich. Das bedeutet, dass ihre Anordnungen unmittelbar und verbindlich zu befolgen sind. Dies geht natürlich nur dann, wenn das Schild auch sichtbar ist. Wenn ein Polizeibeamter hinter einer Hausecke steht und versucht, von dort aus den Verkehr zu regeln, würde dies schließlich auch niemand beachten. Das Zeichen müssen daher sichtbar sein und so aufgestellt sein, „dass sie auch für einen ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen raschen oder beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.2008, Az. 3 C 18.07; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.1998, Az. 1 Ss 514/98). Zudem müssen Verkehrszeichen von ihrer Größe her hinreichend dimensioniert und eindeutig sein.
Schwer erkennbare oder abnutzungsbedingt nur noch andeutungsweise erkennbare Verkehrszeichen entfalten daher keine Wirksamkeit. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Regelungsgehalt aufgrund der spezifischen Form klar erkennbar ist. Dies ist zum Beispiel bei Stopp- oder Vorfahrtachten-Schildern der Fall.
So hat das OLG Hamm mit Beschluss von 30.09.2010, Az. III-3 RBs 336/09, festgestellt, dass ein Verkehrszeichen am Anfang einer Tempo 30 Zone, das für den Autofahrer aufgrund Baumbewuchs nicht zu erkennen war, keine verbindliche Wirkung hat. Die Behörden haben dafür zu sorgen, dass Verkehrszeichen nicht nur bei ihrer Anbringung, sondern auch später noch ausreichend erkennbar sind. Ist dies nicht der Fall und ist die Erkennbarkeit und Sichtbarkeit der Schilder nicht mehr gegeben, sind sie nicht wirksam.
Wer daher aufgrund eines nicht sichtbaren Verkehrsschildes ein Bußgeld erhält oder gar geblitzt wird, hat gute Chancen, die Strafe abzuwenden.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Der Geschädigte sollte gegen einen Bußgeldbescheid, den er aufgrund eines Verstoßes wegen eines nicht sichtbaren Verkehrsschildes erhalten hat, innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Wichtig ist, dass der Einspruch innerhalb dieser zwei Wochen bei der Bußgeld verhängenden Behörde eingeht.