

Bei der fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall kommt es immer wieder zu Kürzungen durch die gegnerische Haftpflichtversicherung. Besonders oft werden die Positionen „Verbringungskosten“ und „UPE-Zuschläge“ gekürzt. Verbringungskosten sind die Kosten, die entstehen, wenn ein Fahrzeug vom Autohaus zur Lackiererei und zurück verbracht wird. UPE-Zuschläge sind Preisaufschläge auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile, die von den Autohäusern und Kfz-Werkstätten berechnet werden.
Die Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) wie folgt:
- Ist das Fahrzeug des Geschädigten jünger als drei Jahre oder älter als drei Jahre, aber durchgängig scheckheftgepflegt (alle Services und Reparaturen wurden in einer Markenwerkstatt durchgeführt), sind Verbringungskosten und UPE-Zuschläge auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten. Die Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Abrechnung bzgl. der Stundenverrechnungssätze ist entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2003, Az. VI ZR 398/02, Urteil vom 20.10.2009, Az. VI ZR 53/09, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09 und Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09).
- Ist das Fahrzeug des Geschädigten älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt, kann die gegnerische Versicherung den Geschädigten auf eine (günstigere) Referenzwerkstatt verweisen.
- Erfolgt der Verweis, gelten die Bedingungen der Referenzwerkstatt. Berechnet diese keine Verbringungskosten und UPE-Zuschläge, wie das meistens üblich ist, hat der Geschädigte auch keinen Anspruch darauf.
- Erfolgt der Verweis nicht, kann der Geschädigte Verbringungskosten und UPE-Zuschläge verlangen, sofern diese von den meisten Marken- und freien Werkstätten in der Region des Geschädigten berechnet werden und somit regional üblich sind (vgl. AG Weißenburg, Urteil von 31.01.2020, Az. 1 C 366/18). In einem Gerichtsverfahren stellt dies ein Sachverständiger fest.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige sollte, wenn das Fahrzeug des Geschädigten älter als drei Jahre und nicht scheckheftgepflegt ist, die Verbringungskosten und die UPE-Zuschläge dann in sein Gutachten mit aufnehmen, wenn diese von den meisten Marken- und freien Werkstätten in der Region des Geschädigten berechnet werden und somit regional üblich sind.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Ist das Fahrzeug des Geschädigten jünger als drei Jahre oder älter als drei Jahre, aber scheckheftgepflegt, hat er bei fiktiver Abrechnung Anspruch auf Erstattung der Verbringungskosten und UPE-Zuschläge.
Ist das Fahrzeug älter als drei Jahre, nicht scheckheftgepflegt und ein Verweis auf eine Referenzwerkstatt erfolgt, dürfte ein Anspruch auf Verbringungskosten und UPE-Zuschläge ausscheiden, da diese bei den Referenzwerkstätten meistens nicht berechnet werden.
Ist ein Verweis nicht erfolgt, kommt es auf die regionale Üblichkeit an. Ob diese der Fall ist, wird in einem Gerichtsverfahren durch ein Gutachten geklärt, für das der Geschädigte die Kosten vorstrecken muss. Nachdem diese vermutlich die strittigen Positionen übersteigen, ist eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten für das Verfahren übernimmt, sinnvoll.