Ca. 56.000 Taxis sind auf Deutschlands Straßen unterwegs. Dass auch Taxis in einen unverschuldeten Verkehrsunfall verwickelt werden, bleibt da nicht aus. Bei der Regulierung von Verkehrsunfällen bei Taxis gibt es Besonderheiten – zwei davon greifen wir heraus:
1) Taxirabatt bei Reparaturkosten
Teilweise erhalten Taxiunternehmer einen Rabatt auf die Reparaturkosten – für die Werkstätten dient das der Kundenbindung. Ob ein solcher Rabatt an die Versicherung weiterzugeben ist, ist strittig.
Nach Auffassung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.1.2015, Az. 58 C 3970/14) sei der Rabatt als Kundenbindungsmittel eine individuelle Erzielung eines potenziellen wirtschaftlichen Vorteils, der aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht zugunsten der gegnerischen Versicherung zu berücksichtigen sei.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18.10.2011, Az. VI ZR 17/11, entschieden, dass sich ein geschädigter Werksangehöriger bei der Reparatur einen Werksangehörigenrabatt anrechnen lassen muss. Auch aufgrund dieser Entscheidung dürften die stärkeren Argumente für eine Anrechnung des Rabatts sprechen: Die Rechnung ist letztendlich auf den Taxiunternehmer ausgestellt und würde dieser selbst zahlen, würde er bei Einräumung des Rabatts weniger zahlen. So kann er sich auch nur diesen Betrag vom Versicherer erstatten lassen. Zudem ist der Rabatt eine marktübliche Vergünstigung, die der Geschädigte regelmäßig ohne überobligatorische Anstrengung in Anspruch nehmen kann, so dass dieser auch dem Schädiger zugute kommen soll (vgl. AG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.04.2011, Az. 31 C 2331/10, AG Hannover, Urteil vom 16.12.2010, Az. 422 C 9236/10).
Wenn der Taxiunternehmer als Selbstzahler einen Rabatt bei der Reparatur nicht erhält, kann er natürlich gegenüber der gegnerischen Versicherung den ohne Abzug in Rechnung gestellten Betrag geltend machen.
2) Nutzungsausfall = Verdienstausfall = entgangener Gewinn
Für die Dauer der Reparatur bzw. der Wiederbeschaffung kann der Geschädigte ein Ersatztaxi anmieten, Vorhaltekosten eines etwaigen Reservefahrzeugs oder Nutzungsausfall geltend machen. Da das Taxi als gewerblich genutztes Fahrzeug unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt wird, muss der Geschädigte, der keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, seinen entgangenen Gewinn (§ 252 BGB) konkret beziffern. Eine pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung wie bei privat genutzten Fahrzeugen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2014, Az. VI ZR 366/13).
Als Schätzungsgrundlage für den entgangenen Gewinn kann ein Vergleich der Unternehmenszahlen vor und nach dem Unfall oder konkret entgangene Aufträge, jeweils abzüglich variabler Kosten, herangezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013, Az. 1 U 226/12).
Bewährt hat sich folgende Methode: Der Taxiunternehmer legt die betriebswirtschaftlichen Auswertungen der letzten drei bis sechs Monate vor. Aus den Nettoumsatzzahlen wird dann der Nettotagesumsatz errechnet. Von diesem werden bei dieselbetriebenen Fahrzeugen 30%, bei benzinbetriebenen Fahrzeugen 35 % für allgemeine Betriebskosten (Reparaturen, Verschleiß, Öl, Kraftstoff etc.) abgezogen. Bei einem Betrieb mit mehreren Wagen und angestellten Fahrern sind von dem dann verbleibenden Betrag noch die durchschnittlichen Personalkosten, soweit sie auf das beschädigte Taxi entfallen, abzuziehen.
Die Dauer des Nutzungsausfalls kann sich jedenfalls bei einem Totalschaden durch den notwendigen Einbau des Taxameters in das neue Fahrzeug, der Einholung der Konformitätserklärung und der Ergänzung der Genehmigungsurkunde länger hinziehen als bei einem privat genutzten Fahrzeug.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Das Autohaus sollte wissen, dass bei der Unfallregulierung von Taxis Besonderheiten zu beachten sind. Das gleiche gilt auch für Sonderfahrzeuge, wie zum Beispiel Motorräder, behindertengerecht umgebaute Fahrzeuge, landwirtschaftliche Fahrzeuge, Behörden- und Einsatzfahrzeuge, Fahrschulautos, Wohnmobile und Wohnwägen.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen gilt das Gleiche wie für das Autohaus.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Sollte der geschädigte Taxiunternehmer bei der Reparatur – ohne jede über das übliche Maß hinausgehende Anstrengung – einen Rabatt erhalten, ist dieser an die gegnerische Versicherung weiter zu geben. Will der Taxiunternehmer Verdienstausfall für die Dauer des Ausfalls des Taxis geltend machen, muss er die betriebs-wirtschaftlichen Auswertungen der letzten drei bis sechs Monate der Versicherung vorlegen und daraus seinen entgangenen Gewinn beziffern.