

Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hatte über eine Schadensersatzklage eines Autofahrers zu entscheiden, dessen geparktes Auto während einer „Pinkelpause“ von einer Baggerschaufel zerstört worden ist.
Sachverhalt:
Der Kläger war im Februar 2020 mit seinem Alfa Romeo Spider Cabriolet in der Oberpfalz unterwegs. Um einem menschlichen Bedürfnis („Pinkelpause“) nachzukommen, verließ er die Straße und fuhr über einen Schotterweg auf das Grundstück des Beklagten. Er erkannte nicht, dass es sich um Privatgrund handelte. Nach ca. 45 Metern wollte er sein Auto neben einem Bagger abstellen. Als der Kläger sich ca. einen Meter links von dem Bagger befand, drehte der Beklagte, der sich im Bagger aufhielt, die Baggerschaufel nach links und beschädigte das Fahrzeug des Klägers. Dieser hatte nicht bemerkt, dass sich im Bagger jemand befand und der Beklagte hatte umgekehrt das Fahrzeug des Klägers nicht gesehen. Am Cabrio entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 18.000 Euro.
Diesen Betrag verlangte der Autofahrer von dem Baggerfahrer ersetzt.
Entscheidung:
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.02.2021, Az. 8 O 6187/20, in Höhe von 75 % stattgegeben. Es hat eine Mithaftung des Klägers aufgrund der Betriebsgefahr des Cabrios in Höhe 25 % angenommen.
Das Gericht war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger nicht bemerkte, dass er auf ein Privatgrundstück eingefahren war. Schließlich gab es keinen Zaun und ein mit Schotter befestigter Weg führte auf das Grundstück. Auch konnte Kläger nach Ansicht des Gerichts nicht erkennen, dass der Bagger schon in Betrieb war und die Bauarbeiten gleich beginnen würden.
Letztendlich war der Unfall aber für beide Fahrer abwendbar: Der Baggerfahrer hätte sich vor dem Schwenkvorgang vergewissern müssen, dass sich neben ihm keine anderen Verkehrsteilnehmer befanden und beim Umblicken das Cabrio erkennen können. Der Cabriofahrer wiederum hätte einen größeren Sicherheitsabstand zum Bagger einhalten können.
Der beklagte Baggerfahrer hat gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Er hätte damit rechnen müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf das Grundstück, welches nicht als Privatgrundstück erkennbar war, fahren und hätte die Baustelle entsprechend beschildern müssen. Daher war eine Haftungsteilung von 75 % zu 25 % zu Lasten des Baggerfahrers angemessen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Für das Autohaus/ Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den geschädigten Autofahrer heißt das Folgendes:
Bei dringenden Bedürfnissen – Abstand halten!