

Ein verunfalltes, nicht mehr fahrtüchtiges Fahrzeug kann nicht einfach am Straßenrand abgestellt werden. Meist stellt ein Unfallgeschädigter sein Auto nach einem Unfall bei seinem Autohaus bzw. seiner Kfz-Werkstatt ab. Aber auch die ist keine kostenlose Abstellfläche für verunfallte Autos. Denn Grund und Boden ist teuer und jeder andere Parkplatzvermieter verlangt für diesen Kapitaleinsatz Geld. Das darf ein Autohaus auch, und zwar in Form von sog. Standgeld.
Schadensrechtlich erstattungsfähig sind diese Kosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall dann, wenn sie nicht höher sind als bspw. in einem öffentlichen Parkhaus und das Autohaus die Kosten dem Kunden auch tatsächlich berechnet (vgl. BGH, Urteil v. 05.02.2013, Az. VI ZR 363/11).
Zivilrechtlich gesehen handelt es sich um einen konkludent geschlossenen Verwahrvertrag. Der Geschädigte stellt sein beschädigtes Fahrzeug in der späteren Reparaturwerkstatt ab und entscheidet sich nach Eingang des Schadengutachtens zur Reparatur. Dasselbe gilt, wenn das Auto des Geschädigten nach einem Unfall abgeschleppt wird und beim Abschleppunternehmen solange auf dem Hof steht, bis das verunfallte Auto – im Totalschadensfall – an den Restwertaufkäufer verkauft wird. Da mit dem Abstellen des Fahrzeugs für die Werkstatt auch Haftungsrisiken verbunden sind, könne der Geschädigte nicht erwarten, dass die Verwahrung kostenlos übernommen wird, so das AG Bautzen (Urteil v. 12.07.2017, Az. 20 C 255/17).
Das Standgeld kann ab Abstellen des Fahrzeugs bis zum Erteilen des Reparaturauftrags bzw. bis zum Verkauf an den Restwertaufkäufer verlangt werden.
Je nachdem, ob das Fahrzeug im Freien oder in der Halle untergebracht wird – z.B., wenn das Fahrzeug nicht mehr wetterdicht oder verschließbar ist –, unterscheidet sich die Höhe des Standgelds. In der Praxis gilt: 10 Euro im Freien und 15 Euro in der Halle – jeweils netto – pro Tag sind angemessen. Wochen- oder Monatspreise wie bei Mietwagenkosten sind nicht erforderlich. Denn bei den Standkosten sinkt der Aufwand anders als bei den Mietwagenkosten nicht.
Für das Autohaus und die Kfz-Werkstätten heißt das Folgendes:
Das Autohaus sollte dem Geschädigten, der sein verunfalltes Fahrzeug nach einem unverschuldeten Unfall auf dem Grund des Autohauses abstellt, diese Kosten als sog. Standgeld berechnen. Dabei sind 10 Euro im Freien und 15 Euro in der Halle – jeweils netto – pro Tag angemessen.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Die Rechnung über das Standgeld kann der Geschädigte im Rahmen des Schadensersatzanspruchs von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet verlangen.