Einen nicht ganz alltäglichen Fall hatte das Landgericht (LG) Köln zu entscheiden. Beim Sex in einem Kölner Parkhaus beschädigen Unbekannte ein fremdes Auto. Der Eigentümer des Autos machte daraufhin Schadensersatz in Höhe von knapp 4.700 Euro gegenüber dem Parkhausbetreiber geltend. Das LG Köln hat mit Urteil vom 09.01.2023, Az. 21 O 302/22, entschieden, dass der Parkhausbetreiber dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann.
Von vorne:
Der Kläger hatte seinen Wagen über Nacht in einem Parkhaus am Hauptbahnhof abgestellt. In der Nacht kamen zwei unbekannte Personen in das Parkhaus und hatten Geschlechtsverkehr auf der Motorhaube des klägerischen Fahrzeugs. Danach verließen die beiden das Parkhaus unerkannt.
Als der Kläger am nächsten Morgen zurückkehrte, wies das Fahrzeug unter anderem mehrere Kratzer und Dellen auf der Motorhaube auf. Diese Schäden seien, so der Kläger, beim Verlassen des Wagens nicht vorhanden gewesen und daher während der Parkzeit durch die Handlungen der beiden Unbekannten entstanden. Er nahm Kontakt zum Wachpersonal des Parkhauses auf, das ihm die Aufnahmen der Überwachungskameras zeigte. Es war zu erkennen, dass zwei Personen nachts auf der Motorhaube des Wagens Sex hatten, sie waren aber nicht identifizierbar.
Der Kläger behauptete, dass es Aufgabe der Mitarbeiter des Parkhausbetreibers gewesen sei, die Videoaufzeichnungen durchgehend zu beobachten und solche Vorkommnisse zu unterbinden. Wenigstens hätten die Mitarbeiter den Vorgang bemerken und die Polizei rufen müssen, um die Identität der Unbekannten festzustellen. Die Beklagte habe dadurch ihre Verkehrssicherungspflicht bezüglich der eingestellten Fahrzeuge verletzt.
Das Urteil:
Die Richter wiesen die Klage ab. Die Pflichten eines Parkhausbetreibers gingen nicht so weit, dass er die Videoaufzeichnungen ununterbrochen beobachten müsse, um mögliche Verstöße gegen Sicherheit und Ordnung bemerken oder gar verhindern zu können.
Nach Ansicht des Gerichts dient die Videoüberwachung hauptsächlich einem repressiven Zweck. Das bedeutet, dass der Parkhausbetreiber zum Beispiel bei Schäden an geparkten Fahrzeugen durch Bereitstellung der Videoaufnahmen bei der Aufklärung mithelfen kann. So kann dadurch das Kennzeichen von Schädigern erkannt und der Halter ermittelt werden.
Auf dem vorliegenden Video sei nur ein Zeitraum von neun Minuten dokumentiert, in dem das Paar auf dem Auto aktiv war. Diese Zeitspanne sei zu kurz, um dem Betreiber eine Pflichtverletzung vorwerfen zu können, so das Gericht. Bei einer solch kurzen Dauer stelle es keine Verfehlung der Beklagten dar, dass die Handlungen nicht bemerkt oder gar verhindert wurden. Insoweit sei auch fraglich, wie das Personal der Beklagten die Täter ohne Eigengefährdung hätte stellen sollen oder ob die Polizei schnell genug vor Ort gewesen wäre.