„Ich bin schuld!“ – schnell ist das nach einem Unfall gesagt oder auf einen Zettel geschrieben. Viele Unfallbeteiligte sind aufgeregt oder „unter Schock“. Die rechtliche Bedeutung solcher Erklärungen ist umstritten.
Erkennt ein Unfallbeteiligter seine Verantwortlichkeit an, kann es sich handeln um
- ein konstitutives (abstraktes) Anerkenntnis,
- ein deklaratorisches (schuldbestätigendes) Anerkenntnis unter Verzicht auf Einwendungen zum Grund und/oder Höhe,
- ein rein tatsächliches, nicht rechtsgeschäftliches Anerkenntnis (auch Schuldbekenntnis genannt).
Zu diesem Thema gibt es umfangreiche Rechtsprechung. Das Fazit hieraus:
Bei nur mündlichen Erklärungen liegt in der Regel weder ein konstitutives noch ein deklaratorisches Anerkenntnis vor, sondern nur ein rein tatsächliches Anerkenntnis, das als „Zeugnis gegen sich selbst“ lediglich die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessert.
Bei schriftlichen Erklärungen ist zu prüfen, ob sich aus der Erklärung ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille ergibt – ist dem so, liegt ein konstitutives oder deklaratorisches Anerkenntnis vor.
- Ein Verpflichtungswille kann sich aus der Schriftlichkeit der Erklärung ergeben, aus dem Wortlaut „ich komme für den Schaden auf“ oder wenn die Erklärung abgegeben wird, um die Zuziehung der Polizei zu vermeiden; je länger der Zeitraum zwischen Unfall und Erklärung beträgt – es sich also nicht mehr um eine spontane, „unter Schock“ abgegebene Erklärung handelt -, desto eher liegt ein Verpflichtungswille vor.
- Dagegen dürfte der bloße Wortlaut wie „ich habe die Vorfahrt genommen“ oder „ich bin Verursacher“ (BGH NJW 1982, 996) oder „ich bin allein schuld“ (BGH NJW 1984, 799) noch keinen Verpflichtungswillen ausdrücken. So auch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.06.2008, Az. I-1 U 246/07: Der Unfallgegner hatte sich auf dem Adressenzettel als „Verursacher“ bezeichnet. Mündlich hatte er hinzugefügt, seine Versicherung werde alles bezahlen. Das OLG hat dies nicht als Schuldanerkenntnis gewertet. Die „erste in Aufregung an der Unfallstelle“ abgegebene Erklärung sei regelmäßig nur unüberlegte Beruhigung für den anderen. Rechtsbindungswille liege üblicher Weise nicht darin, zumal ein Anerkenntnis versicherungsvertraglich verboten ist.
Lässt sich ein Verpflichtungswille nicht feststellen, kann das „Anerkenntnis“ im Rahmen der Beweiswürdigung helfen. Die Beweislage verbessert sich zugunsten des Geschädigten, da dieser im Vertrauen auf die Erklärung auf eine polizeiliche Unfallaufnahme und sonstige Beweissicherung verzichtet hat.
Selbst ein von der Polizei „verhängtes“ Verwarnungsgeld hat keine sichere Aussagekraft. Dass der Betroffene dieses akzeptiert, kann in Unsicherheit über die Beurteilung der Situation oder in schlichter Taktik begründet sein. Denn wer das Verwarnungsgeld akzeptiert, kann sicher sein, dass kein Bußgeldverfahren folgt und damit jedes Risiko von „Punkten in Flensburg“ beseitigt ist.
Für das Autohaus/ Kfz-Werkstatt heißt das Folgendes:
Für das Autohaus treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Für den Sachverständigen treten hier keine Besonderheiten auf.
Für den Unfallbeteiligten heißt das Folgendes:
Mit mündlichen oder schriftlichen Angaben, in denen der Unfallbeteiligte angibt, dass er die Schuld am Unfall trägt, sollte der Geschädigte zurückhaltend sein. Meistens dürfte diesen Erklärungen zwar kein Verpflichtungswille zugrunde liegen, aber die Beweislast zugunsten des Unfallgegners verbessert sich.