

Differenzbesteuerung bedeutet, dass ein Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen beim Wiederverkauf von gebrauchten Gegenständen weniger Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) abführen muss als die sonst üblichen 19 %, meist nur ca. 2,5 %. In der Unfallregulierung spielt die Differenzbesteuerung beim Wiederbeschaffungswert eines unfallbeschädigten Fahrzeugs eine wichtige Rolle.
Folgende Voraussetzungen für eine Differenzbesteuerung müssen nach § 25a Abs. 1 UStG vorliegen:
- Der Unternehmer muss ein gewerbsmäßiger Wiederverkäufer sein, beispielsweise ein Gebraucht- oder Neuwagenhändler.
- Dieser Unternehmer muss einen beweglichen Gegenstand (z. B. Kraftfahrzeug) für sein Unternehmen kaufen, von dem er keine Vorsteuer geltend machen kann, z.B. weil der Verkäufer eine Privatperson oder ein Kleinunternehmer ist.
Wird dieser bewegliche Gegenstand dann vom Unternehmer weiterverkauft, so muss dieser nicht den kompletten Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterwerfen, sondern nur die Differenz zwischen Wiederverkaufspreis und Ankaufspreis – daher kommt auch die Bezeichnung Differenzbesteuerung. Mit der Differenzbesteuerung soll vermieden werden, dass ein gebrauchter Gegenstand nochmals komplett umsatzversteuert wird und der Händler gegenüber einem privaten Verkäufer schlechter gestellt ist.
Der Geschädigte eines unverschuldeten Verkehrsunfalls findet den Begriff der Differenzbesteuerung im Gutachten beim Wiederbeschaffungswert wieder. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man bezahlen müsste, um auf dem allgemeinen oder regionalen Markt ein gleichartiges Fahrzeug in einem etwa gleichen Zustand und gleichen Ausstattungsmerkmale zu kaufen.
Im Wiederbeschaffungswert ist auch ein prozentualer Ansatz an Umsatzsteuer enthalten. Wie viel Umsatzsteuer in diesem Wert enthalten ist, hängt davon ab, wie das Fahrzeug typischer Weise im gewerblichen Handel angeboten wird.
- Junge Fahrzeuge werden überwiegend regelbesteuert, also mit 19 % Umsatzsteuer angeboten.
- Zwei bis drei Jahre alte Fahrzeuge werden überwiegend differenzbesteuert angeboten. In solch einem Fall kann der Versicherer die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer schätzen und abziehen. Dabei hat der Bundesgerichtshof die Schätzung einer Handelsspanne von 15 % akzeptiert (BGH, Urteil vom 09.05.2006, Az. VI ZR 225/05). Die Umsatzsteuer darauf entspricht dann etwa 2,5 % vom Endpreis.
- Fahrzeuge ab einem Alter von etwa sechs bis acht Jahren findet man überwiegend am Privatmarkt, so dass hier keine Umsatzsteuer anfällt.
Totalschaden und Differenzbesteuerung
Beim Totalschaden erhält der Geschädigte von der gegnerischen Haftpflichtversicherung den im Gutachten festgestellten Wiederbeschaffungswert (WBW) abzüglich des Restwerts. Die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert zunächst aber nur netto, d.h. aus dem Wiederbeschaffungswert wird die (Differenz-)Umsatzsteuer heraus gerechnet. Weist der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte dann nach, dass er wieder ein Fahrzeug angeschafft hat, und ist der Preis dieses Fahrzeuges höher als der Brutto-WBW des beschädigten Fahrzeugs, bekommt die zunächst abgezogene (Differenz-)Umsatzsteuer nach erstattet. Das gilt dies unabhängig davon, ob in dem tatsächlich bezahlten Kaufpreis die Regelumsatzsteuer, eine Differenzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2005, AZ. VI ZR 91/04). Allerdings muss der Preis des Ersatzfahrzeugs den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-WBW entsprechen oder diesen übersteigen.
Für das Autohaus heißt das Folgendes:
Das Autohaus sollte den Geschädigten bei einer Totalschadensabrechnung darauf hinweisen, dass die gegnerische Versicherung zunächst aus dem WBW des Gutachtens die (jeweilige) Umsatzsteuer herausrechnet. Weist der Geschädigte dann durch Vorlage eine Rechnung nach, dass er ein Fahrzeug angeschafft hat und ist dessen Preis höher als der Brutto-WBW aus dem Gutachten, bekommt er die zunächst abgezogene Differenzumsatzsteuer erstattet.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Der Sachverständige legt nach den oben genannten Kriterien fest, welche Umsatzsteuer im WBW enthalten ist.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Hier verweisen wir auf die Hinweise für das Autohaus. Für den Geschädigten selbst ist es wichtig zu wissen, mit welchem Erstattungsbetrag er rechnen kann. Denn diesen Betrag lässt der Geschädigte in die Kalkulation bei der Ersatzbeschaffung einfließen.