Nach einem Waschanlagenbesuch kommt es leider immer wieder vor, dass das Fahrzeug Schäden aufweist, die vor dem Besuch der Waschanlage noch nicht vorhanden waren. Oft gibt es dann Streit darüber, wer die Kosten für die Reparatur übernimmt. Meistens lehnt der Anlagenbetreiber die Haftung mit der Begründung ab, dass der Schaden am Fahrzeug bereits vor der Autowäsche vorgelegen habe oder er seinen Verkehrssicherungspflichten nachgekommen sei.
Grundsätzlich hat der Betreiber einer Waschanlage hat dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in seiner Anlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden. Der Inhaber einer Waschanlage haftet daher nach § 280 BGB, wenn
- der Schaden am Fahrzeug auf Grund eines Fehlers der Waschanlage entstanden ist und
- der Anlagenbetreiber diese Fehlfunktion verschuldet hat.
Für Unfälle beim Durchlaufen der Waschanlage gilt folgende Beweislastregel. Bei einem vorher unbeschädigten Fahrzeug lässt die Beschädigung des Fahrzeugs auf die objektive Pflichtverletzung des Betreibers schließen, sobald der Geschädigte bewiesen hat, dass weder ein Defekt am Fahrzeug noch ein Fehlverhalten des Benutzers gegeben ist und die Schadenursache aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers stammt.
Die Feststellung, dass ein Schaden durch eine Waschanlage verursacht wurde und kein fehlerhaftes Verhalten des Geschädigten vorliegt, kann in der Praxis regelmäßig nur von einem Sachverständigen ermittelt werden.
Steht dies fest, muss der Anlagenbetreiber die Beschädigung am Fahrzeug auch zu vertreten haben, beispielsweise weil er die Waschanlage nachlässig gewartet oder überwacht hat. Eine Gefährdungshaftung allein durch den Betrieb der Anlage gibt es nicht.
Die Anlage muss grundsätzlich den allgemein anerkannten (aktuellen) Regeln der Technik entsprechen; sie muss diesen Regeln entsprechend organisiert, betrieben, gewartet, kontrolliert und beaufsichtigt werden.
Die Erfüllung der Sorgfalts- und Überwachungspflichten hat der Anlagenbetreiber darzulegen und zu beweisen. Dies kann beispielweise dadurch geschehen, dass er Wartungsberichte vorlegt und vorträgt, dass er die Waschanlage durch einen Fachbetrieb und durch eigene Mitarbeiter regelmäßig warten und reinigen lassen habe. Wenn er zusätzlich auch am Schadenstag vor der Inbetriebnahme der Anlage eine Sichtkontrolle und einen Probewaschgang durchgeführt hat, ist für ein Verschulden und damit für eine Haftung des Betreibers kaum noch Raum (vgl. LG Flensburg Urteil vom 15.02.2005, Az. 1 S 136/04).
Die Einstandspflicht des Betreibers erfasst auch fehlerhafte Verhaltensweisen des Geschädigten, wenn der Betreiber schuldhaft auf ein entsprechendes Risiko nicht hingewiesen hat. So muss der Betreiber darauf hinweisen, dass selbst bei serienmäßig installierten Teilen ein bestimmtes Beschädigungsrisiko bestehen kann. Dies kann durch einen deutlich sichtbaren allgemeinen Hinweis auf einer Warntafel am Eingang zur Waschanlage bzw. zum Betriebsgelände geschehen (vgl. AG Ludwigsburg, Urteil vom 02.11.2007, Az. 4 C 1536/07). Ist dagegen nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein Haftungsausschluss bzgl. der Beschädigung von bestimmten Fahrzeugteilen enthalten, ist dies kein ausreichender Hinweis auf das Schadensrisiko (vgl. LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, Az. 9 S 437/04).
Für das Autohaus heißt das Folgendes
Die Haftung nach einem „Unfall“ in der Waschanlage ist meist äußerst strittig. Die Haftpflichtversicherungen der Waschanlagenbetreiber lehnen außergerichtlich schnell die Haftung ab. Dies sollte das Autohaus wissen, bevor es mit der Reparatur des Fahrzeugs in „Vorlage geht“. Denn nicht selten muss sich das Autohaus dann an den Geschädigten als Auftraggeber wenden – und trägt damit das Ausfallrisiko.
Für den Sachverständigen heißt das Folgendes:
Die Schäden am Fahrzeug nach einem „Unfall“ in der Waschstraße können zwar am besten durch ein Sachverständigengutachten dokumentiert werden, allerdings gilt aufgrund der oftmals umstrittenen Haftungslage für den Gutachter im Hinblick auf sein Honorar dasselbe wie für das Autohaus.
Für den Geschädigten heißt das Folgendes:
Die Feststellung, dass ein Schaden durch eine Waschanlage verursacht wurde und kein fehlerhaftes Verhalten des Geschädigten vorliegt, kann in der Praxis regelmäßig nur von einem Sachverständigen ermittelt werden. In einem Gerichtsverfahren muss der Geschädigte die Kosten für dieses Gutachten zunächst vorstrecken. Nachdem diese um die 2.000 bis 3.000 Euro betragen, ist eine Rechtsschutzversicherung, die die Kosten für das Verfahren übernimmt, sinnvoll.